Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Die Venvaltungsgerichtsbarkeit Beschwerden gegen Entscheidungen in folgenden Materien: 1. Führer­ ausweisentzüge, 2. Konzessionen für Bergbahnen und 3. Erteilung von Baugesuchen." c) Die liechtensteinische Lösung "Die liechtensteinische Verwaltungsgerichtsbarkeit kennt sowohl das Enumerationsprinzip als auch die Generalklausel, letztere allerdings nur in Verbindung mit der negativen Enumeration."66 Unter einer negativen Enumeration versteht man eine Formulierung, wie sie sich in Art. 97 Abs. 1 LV findet: "Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unterlie­ gen ..." "Die Vereinigung dieser beiden Methoden, von welchen jede, je ihrer Natur nach, ausschliessliche Geltung beansprucht, ist dadurch zu erklären, dass ... die gesamte Verwaltungsgerichtsbarkeit zwei Gerichten mit sachlich getrenntem Kompetenzbereich zusteht. Das eine Gericht (die VBI, Anmerkung durch den Verfasser) ist generell, das andere (der StGH, Anmerkung durch den Verfasser) enumerativ zuständig. Die Eigenart dieser verwaltungsgerichtlichen Dekonzen­ tration wird noch dadurch verschärft, dass das eine Gericht (die VBI, Anmerkung durch den Verfasser) nur als Rechtsmittelinstanz,67 das andere (der StGH, Anmerkung durch den Verfasser) aber sowohl als Rechtsmittelinstanz wie auch als erste und einzige Instanz Recht spricht."68 2. Die Verwaltungsbeschwerde-Instanz als generell zuständiges Verwaltungsgericht Im dritten Hauptstück unserer Verfassung vom Jahre 1921, wo "Von den Staatsauf gaben" gehandelt wird, wird dem Staat die Sorge für eine rasche und das materielle Recht schützende Verwaltungsrechtspflege überbun- den. Der Art. 27 Abs. I der Verfassung lautet wie folgt: 66 Ritter, a.a.O., S. 87. u Als von Ritter unberücksichtigt gebliebener Ausnahmefall ist die Nebenfunktion der VBI als Aufsichtsinstanz, die über Aufsichtsbeschwerden gegen die Regierung bzw. gegen deren Mitglieder im Sinne von Art. 23 LVG als einzige Instanz entscheidet, zu nennen. u Ritter, a.a.O., S. 88. 361
	        

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