Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Peter Sprenger Unterinstanz Übereinstimmung herrscht. In diesem Fall kann auf eine besondere Darstellung des Sachverhaltes und der Entscheidungs­ gründe durch die VBI verzichtet werden. - Aus Abs. 5 ergibt sich, dass die VBI innerhalb ihrer Zuständigkeit die einzige verwaltungsgerichtliche Instanz ist. Ihre Entscheidungen haben gemäss der zitierten Norm den deutlichen Hinweis zu enthal­ ten, dass sie "endgiltig", nach heutiger Diktion "endgültig" sind. - Art. 102 LVG handelt von der Aufhebung oder Abänderung zum Vor­ teil oder Nachteil der anfechtenden Partei. - Art. 103 legt fest, dass auf das Beschwerdeverfahren subsidiär in erster Linie die Art. 27ff. und 54ff. LVG und in zweiter Linie die Bestim­ mungen der ZPO über die Berufung (§§ 431 ff. ZPO) zur Anwendung kommen. - Art. 104 und 105 behandeln unter dem Titel der "Wiederherstellung" die "Wiedereinsetzung auf Parteiantrag" (Art. 104) und die "Wieder­ aufnahme von Amtes wegen" (Art. 105). - Art. 106 befasst sich mit der Kassation (Nichtigerklärung) und zählt die Nichtigerklärungsgründe auf. Interessant ist die Bestimmung des Abs. 4, wo festgelegt wird, dass bei einer Kassation die Unterinstanz an die Rechtsanschauung der VBI gebunden ist, falls ihr eine Neuent­ scheidung aufgrund des alten Tatbestandes aufgetragen wird. - Art. 107 regelt die sogenannte Einstellungsverfügung durch die VBI. - Art. 108 eröffnet die Möglichkeit für eine Partei, eine Entscheidung oder Verfügung erläutern zu lassen, sofern diese widersprüchlich ist, und - Art. 109 befasst sich mit dem sogenannten Nachsichtsgesuch, mittels welchem eine Partei, ohne die Entscheidung eigentlich anzufechten, lediglich aus Billigkeitsgründen um Nachsicht hinsichtlich der Folgen der Entscheidung ansuchen kann. 2. Die Rechtsgrundlagen des Staatsgerichtshofes als Verwaltungsgerichtshof Eine weitere Rechtsquelle auf Verfassungsstufe findet sich in Art. 104 Abs. 2 letzter Satz LV, der wie folgt lautet: "Endlich fungiert er (der Staatsgerichtshof, Anmerkung durch den Verfasser) auch als Verwal­ tungsgerichtshof und als Wahlgerichtshof." 358
	        

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