Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Die Verwaltungsgericbtsbarkeit bb) Zentral für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechten­ stein sind auch die Art. 90ff. LVG: - Art. 90 Abs. 1 bestimmt, dass gegen alle Enderledigungen der Regie­ rung, des Regierungschefs oder anderer Amtspersonen und gegen Verwaltungsbote generell die Verwaltungsbeschwerde an die VBI zulässig ist, sofern nicht ein anderer besonderer Rechtsmittelzug, z.B. die Klage beim Staatsgerichtshof als Verwaltungsgerichtshof, vorgese­ hen ist. Voraussetzung ist immer, dass der verwaltungsinterne Instan­ zenzug ganz durchlaufen ist. Diese Bestimmung präzisiert und erwei­ tert der Art. 97 Abs. 1 Satz 1 LV, der nur von Entscheidungen und Verfügungen der Regierung spricht. - Abs. 2 hält fest, dass auch bei anderen ähnlichen Bezeichnungen der Rechtsmittel in älteren Gesetzen darunter immer die Verwaltungsbe­ schwerde an die VBI zu verstehen ist, sofern sich nicht eindeutig etwas anderes ergibt. - Mit der Verwaltungsbeschwerde können gemäss Abs. 3 auch andere Rechtsbehelfe wie z.B. die Vorstellung oder das Nachsichtsgesuch verbunden werden. - Abs. 4 hält fest, dass auch dann eine Beschwerdemöglichkeit besteht, wenn die Uiiterinstanz für eine Entscheidung nicht zuständig gewesen ist. Die VBI darf in einem solchen Fall die Beschwerde nicht wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückweisen. - Abs. 5 bestimmt, dass Entscheidungen prozessrechtlichen Inhalts - im Zivilprozess würde man von sogenannten prozessleitenden Beschlüs­ sen sprechen - nicht durch ein separates Rechtsmittel anfechtbar sind. Solche Entscheidungen können nur zusammen mit der Hauptsache angefochten werden. - Abs. 6 zählt die Beschwerdegründe auf, nämlich: 1. rechtswidriges Vorgehen bei der Erledigung der Verwaltungssache, 2. Verletzung oder Benachteiligung des Beschwerdeführers in seinen rechtlich anerkannten oder von der Behörde zu schützenden Inter­ essen und 3. unmittelbar unzweckmässige oder unbillige Interessenbehandlung des Beschwerdeführers. - Der 1925 eingefügte Absatz 6a regelt die sogenannte Devolutionsbe- schwerde, wonach für den Fall, dass die untere Behörde nicht binnen dreier Monate entscheidet, ein Antrag als abgewiesen betrachtet wer­ 355
	        

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