Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit seits in seinem Amte vorläufig eingestellt wird. Abs. 5 regelt die Ersatzbestellung in einem in Abs. 4 genannten Fall. Art. 4 Abs. 3 sieht die Möglichkeit des Auftrittes eines Vertreters des öffentlichen Rechtes vor der VBI in Verwaltungsstrafsachen vor. Art. 5 Abs. 4 besagt, dass nur eine Person Protokollführer der VBI sein kann, die nicht als Schriftführer in der gleichen Sache bei einer Unterinstanz mitgewirkt hat. Art. 6 zählt die Ausschlussfälle in Verwaltungssachen auf, in denen ein Mitglied der VBI von der Ausübung einer Amtshandlung bei sonsti­ ger Nichtigkeit ausgeschlossen ist, d.h. es muss ex lege, ohne dass es einer Ablehnung bedarf, im einzelnen Fall ausscheiden. Art. 7 zahlt die Ablehnungsgründe in Verwaltungssachen auf, bei deren Vorliegen eine Partei verlangen kann, dass sich das vom Ableh­ nungsgrund betroffene Mitglied im einzelnen Fall am Verfahren nicht beteiligt. Art. 8, 9 und 10 befassen sich analog mit Ausschluss und Ablehnung im Verwaltungsstrafverfahren. Art. 11 und 12 sind dem Ausschluss- und Ablehnungsverfahren sowie einer allfälligen Ersatzbestellung gewidmet. Art. 16 Abs. 1 legt fest, dass die VBI vom Vorsitzenden oder auf Ver­ langen eines Mitgliedes einberufen werden muss. .Abs. 4 normiert, dass die Sitzungen der VBI nach Bedarf stattfinden. Abs. 5 enthält die Bestimmung, dass bei der Anordnung und Abhaltung von Sitzungen nach Möglichkeit .darauf Bedacht genommen wird, dass einerseits anhängige Sachen möglichst rasch und andererseits an einer Sitzung mehrere Verwaltungssachen erledigt werden sollten. Art. 17 Abs. 1 besagt, dass die VBI bei Beratungen und Beschlussfas­ sungen vollzählig besetzt sein muss. Abs. 3 legt fest, dass hinsichtlich der Beratung und Abstimmung der VBI im einfachen Verwaltungs­ verfahren die einschlägigen Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm und im Verwaltungsstrafverfahren die entsprechenden Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäss anzuwenden sind. Damit verweist das LVG einerseits auf die §§ 8ff. JN (LGBl. 1912/9 II) sowie auf die 204 und 206 StPO (LGBl. 1988/62). Abs. 4 bestimmt, dass der Vor­ sitzende zwecks Studium und Vorbereitung die Aktenzirkulation unter den Mitgliedern verfügen kann. Art. 18 Abs. 1 schreibt vor, dass jeder wahlfähige Bürger, der nicht schon Mitglied der Regierung oder einer Gerichtsbehörde ist, ver­ 353
	        

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