Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Die Verwaltungsgericktsbarkeit "Neu ist 1921 auch die Einführung des gerichtlichen Schutzes für Ver­ waltungsakte. Für den straf- und zivilrechtlichen Bereich war der gerichtliche Schutz schon seit 1862 selbstverständlich, nicht aber für Akte der Verwaltung, welche seit 1921 ... in jedem Fall einer von der Verwaltung unabhängigen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle durch die Verwaltungsbeschwerde-Instanz oder den Staatsgerichtshof unter­ liegen. Damit ist der Stufenbau der Rechtsordnung bis in die staat­ lichen individuell-konkreten Akte nicht nur Buchstabe, sondern effektiv durch unabhängige Gerichte geschützt und durchsetzbar. Das ist die Vollendung des formellen Verfassungs- und Rechtsstaates. Es bleiben keine Lücken für unkontrollierte staatliche Macht."49 Ein grösseres Lob für die treibenden Kräfte der neuen Verfassung ist wohl kaum denkbar. Vor 1921 stand das Instrument der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Liechtenstein nicht zur Verfügung. "Eine gerichtliche Kontrolle über die Verwaltungsakte und die Fürstlichen Verordnungen gab es nicht, wenn man von der Kontrolle durch die Fürstliche Hofkanzlei in Wien absieht."50 Die Einführung zweier neuer Gerichtsinstitutionen, nämlich der Verwaltungsbeschwerde-Instanz und des Staatsgerichtshofes, stellte eine Errungenschaft besonderer Art dar. Dadurch ist "in Verwaltungssachen im Prinzip in jedem Fall ein verwaltungsge­ richtlicher Schutz gegeben, sei es durch die Verwaltungsbeschwerde- Instanz, sei es durch den Staatsgerichtshof in besonderen, diesem Gericht als Verwaltungsgerichtshof gesetzlich zugewiesenen Angele­ genheiten. Damit verbürgt die Verfassung 1921 in umfassender Weise gerichtlichen Schutz für das Legalitätsprinzip."51 Mit der neuen Verfassung vom 5. Oktober 1921 war neben anderem auch das Postulat auf Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit, das - wie erwähnt - anfangs Januar 1919 im Parteiprogramm der,Vblkspartei erho­ ben worden-war, innert weniger als drei Jahren verwirklicht worden. Die Gunst der Stunde wurde auch in dieser Hinsicht genutzt. Rupert Qua­ derer trifft meines Erachtens den Kern der Sache und rückt gleichzeitig die Verfassungsrevision ins richtige Licht, wenn er ausführt: 49 Batliner, Einführung, S. 28f. in diesem Band. 53 Batliner, a.a.O., S. 36 in diesem Band und die dort zitierten Geiger, Geschichte 1848 bis 1866, sowie Ritter, Ausgestaltung, S. !3ff. 51 Batliner, a.a.O., S. 85 in diesem Band. 349
	        

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