Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Die Venvaltungsgerichtsbarkeit zumindest Teile des Staatsgerichtshofes bei praktisch jedem Fall in den Ausstand treten müssen. c) Die Schlossabmachungen vom September 1920 Auch in den Schlossabmachungen bzw. Schlossverhandlungen vom Sep­ tember 1920, die von den Protagonisten der Volkspartei, namentlich Wil­ helm Beck, Gustav Schädler und Anton Walser, mit Vertretern des Für­ sten geführt wurden, klingt in Punkt 4 indirekt die Forderung nach der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit an. Punkt 4 der Schlossab­ machungen lautet nämlich wie folgt: "Die gesamte Staatsverwaltung ist nach den Grundsätzen des Rechtsstaates ... zu ordnen und sparsam zu führen In der Forderung nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ist auch die Forderung nach der Verwaltungsgerichtsbarkeit enthalten, da die Forderung nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit seit lan­ gem Bestandteil des rechtsstaatlichen Programmes des Liberalismus war. d) Die Verwaltungsgerichtsbarkeit als Postulat des Liberalismus und deren Verwirklichung im Fürstentum Liechtenstein Dazu schreiben Antoniolli/Koja folgendes: "Mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ... wurde die Rechtsstellung des einzelnen dem Staat gegenüber wesentlich gestärkt. Erst dadurch wurde sie juristisch so weit verdichtet, dass der Bürger mit Rechtsansprüchen im Bereich der Hoheitsverwaltung dem Staat entgegentreten konnte. Der Staat wurde damit im Bereich der Hoheitsverwaltung gegenüber dem einzelnen zum Träger von Pflich­ ten, deren Erfüllung vor Gericht erzwungen werden kann. Es ist bezeichnend, dass die Lehre von den subjektiven Öffentlichen Rechten fast gleichzeitig entwickelt wurde. Durch ihre juristische Verankerung war das Verhältnis zwischen Staat und Bürger als Rechtsverhältnis akzeptiert. Auf Grund dieser historischen Entwicklung findet sich in der Lehre mitunter eine Unterscheidung in den Funktionen eines Verwaltungs­ gerichtes, nämlich 'Wahrung des objektiven Rechts' und 'Schutz des subjektiven Rechts.'"44 45 Zu den Schlossabmachungen vgl.: Quaderer, Hintergrund, S. 127ff. in diesem Band. ** Antoniolli/Koja, a.a.O., S. 736. 347
	        

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