Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit Volk all seiner hergebrachten Rechte beraubt und von der Landesver­ waltung ausgeschlossen. Das Oberamt ... bildete die allein dem Für­ sten verantwortliche Regierung und war zugleich Gerichtsbehörde erster Instanz. Es gab keine Gewaltentrennung. "33 3. Die Revolutionsbewegung von 1848 und der Übergang vom Absolutismus zum Konstitutionalismus Die liechtensteinische Revolutionsbewegung von 1848, an deren Spitze Peter Kaiser stand, artikulierte zum ersten Mal heftigen Widerstand gegen den fürstlichen Absolutismus. Erst die Verfassung von 1862, die als die "konstitutionelle" bezeichnet wird, brachte die Bewältigung der 48er Revolution und den definitiven Übergang vom Absolutismus zum Konstitutionalismus.durch freie Vereinbarung zwischen Fürst und Volk. An den seit 1817 bestehenden Instanzen, nämlich dem Landgericht in Vaduz als Erstinstanz, der Hofkanzlei in Wien als Appellationsgericht und dem Oberlandesgericht Innsbruck als Oberstem Gerichtshof, änderte dies wenig. Die gemäss § 34 der Verfassung von 1862 von aller Einwirkung der Regierung grundsätzlich garantierte Unabhängigkeit der Gerichte war in Tat und Wahrheit nur für den Obersten Gerichtshof, dessen Funktion vom Oberlandesgericht für Tirol und Vorarlberg in Innsbruck ausgeübt wurde, gewährleistet. "Schon bei der Hofkanzlei galt dies nur mehr bedingt, indem die Hof- kanzleibeam'ten als Diener des Fürsten von diesem beliebig ernannt und entlassen werden konnten. Eine eigentliche Verquickung von Verwaltung und Rechtsprechung fand beim Landgericht statt, indem ihm neben der Justizpflege umfangreiche Aufgaben in der politischen und finanziellen Verwaltung zugewiesen wurden. Dem Landesverwe­ ser stand überdies ein Aufsichtsrecht über die Rechtsprechung zu... Das Prinzip der Gewaltentrennung war in Bezug auf Verwaltung und Rechtsprechung nur unzureichend durchgeführt."54 " Ospelt, a.a.O., S. 231 f. w Ospeli, a.a.O., S. 239 und 236. 343
	        

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