Peter Sprenger handelt es sich aber nicht um eine meritorische Behandlung des Falles durch den Staatsgerichtshof, bei der dieser als weitere Instanz in der Sache selber entscheiden könnte, sondern lediglich um die Uberprüfung, ob durch die Entscheidung der VBI verfassungsmässig oder durch die EMRK gewährleistete Rechte im Sinne von Art. 23 StGHG tangiert sind. Bejaht der Staatsgerichtshof das Vorliegen eines solchen Falles, kas siert er gemäss Art. 38 StGHG die Entscheidung der VBI. Zum gleichen Ergebnis - nämlich, dass die VBI als Gericht zu qualifi zieren ist - kamen Wilhelm Beck im Kommissionsbericht zum Gesetzes entwurf über den StGH20 im Jahre 1925, Karlheinz Ritter in seiner Dis sertation vom Jahre 195821 und neuestens auch Arno Waschkuhn in sei nem eben erschienenen Buch "Politisches System Liechtensteins: Konti nuität und Wandel."22 Wir haben also gesehen, dass sämtliche Kriterien der richterlichen Unabhängigkeit eines Verwaltungsgerichtes, nämlich I. keine Wahl durch die Exekutive, 2. keinerlei Weisungsgebundenheit und 3. die End gültigkeit der Entscheidungen gegeben sind. Daher ist die Gerichtsqua lität der Verwaltungsbeschwerde-Instanz als Faktum, das sich zur herr schenden Auffassung verdichtet hat, zu betrachten. Im übrigen führen auch historische Überlegungen, v.a. die Ansicht des Gesetzesredaktors des LVG Wilhelm Beck,23 zu demselben Resultat. III. Zur Geschichte der liechtensteinischen Verwaltungs gerichtsbarkeit 1. Die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Liechtenstein, Osterreich und der Schweiz Herbert Wille schreibt in seinem Aufsatz mit dem Titel "Die Liechten steinische Verfassung" folgendes: "Die Liechtensteinische Verfassung von 1921 steht in einer Tradition zur deutschen Verfassungsgeschichte, die im 19. Jahrhunden vor allem 20 Beck, Kommissionsbericht StGHG, S. 1, teilweise zitiert in: Waschkuhn, Politisches System, S. I98f. n Ritter, a.a.O., S. 53f(. v.a. S. 60; vgl. auch Marxer, Skript, S. 66. " Waschkuhn, Politisches System, S. 199. " Beck, Kommissionsbericht StGHG, S. 1. 340