Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Peter Sprenger 5. Funktion der Verwaltungsgerichtsbarkeit Zum Abschluss dieser dem Begriff der Verwaltungsgerichtsbarkeit gewidmeten Einführung noch eine kurze Bemerkung zur Funktion der Verwaltungsgerichtsbarkeit: Die Verwaltungsgerichtsbarkeit bezweckt die Hemmung der Machtbefugnisse der Verwaltung durch die Justiz. Dies setzt das Bestehen und Funktionieren des Gewaltentrennungsprin­ zips voraus. In diesem Sinne steht die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Dienste der Gewaltentrennung und damit des Rechtsstaates an und für sich. II. Exkurs: Ist die Verwaltungsbeschwerde-Instanz eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht f "Ein heissgeliebtes Streitthema der Theoretiker bleibt die Frage, ob das Verwaltungsgericht der Verwaltung oder der dritten, richterlichen Gewalt zuzuordnen sei. Wird das Verwaltungsgericht der dritten Gewalt zugeordnet, muss man sich fragen, ob es mit dem Grundsatz der Gewal­ tenteilung vereinbar sei."18 Fleiner-Gerster misst dieser Fragestellung keinerlei praktische Bedeutung bei und hält sie für das Produkt eines falsch verstandenen Dogmas der Gewaltentrennung. Das zentrale dies­ bezügliche Kriterium ist dasjenige der Unabhängigkeit des Verwaltungs­ gerichtes. Sie ist dann gegeben, wenn die Verwaltungsrichter nicht von der Regierung gewählt werden, keine Weisungen von Parlament, Regie­ rung oder Fürst entgegennehmen müssen und die Entscheidungen nicht durch das Parlament, die Regierung oder den Fürsten aufgehoben wer­ den können. Aus den unten dargelegten Gründen handelt es sich bei der VBI m.E. ganz eindeutig um ein Verwaltungsgericht - dies obwohl Art. 1 LVG Regierung und VBI als Verwaltungsbehörden bezeichnet. Auch die wechselnde Rechtsprechung zu diesem Thema - innert kurzer Zeit wurde zu Beginn der 80er Jahre judiziert, dass es sich bei der VBI um ein Gericht handle und einmal nicht -19 vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dies gilt auch für eine neulich veröffentlichte Ent­ scheidung des Staatsgerichtshofes (Urteil 22. Marz 1994, StGH 1993/9 in 18 rieincr-Gersccr, a.a.O., S. 240 N. 103. LES 1982, S. 2; LES 1985, S. 35. 338
	        

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