Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Peter Sprenger Zusammenhang mit der Erteilung einer Baubewilligung dienen. Der Baubescheid war in erster Instanz vom Hochbauamt nicht erteilt wor­ den, und das dagegen erhobene Rechtsmittel ist von der Regierung ebenfalls abschlägig behandelt worden; - ursprüngliche Verwaltungsgerichtsbarkeit, bei der das Verwaltungsge­ richt durch den Bürger direkt angerufen werden kann.10 Mit anderen Worten: das Verwaltungsgericht entscheidet Rechtsfälle, in denen noch kein Sachentscheid von einer Verwaltungsbehörde getroffen wurde. Von einer eigentlichen Verwaltungskontrolle kann bei dieser Art nicht gesprochen werden.11 Die ursprüngliche Verwaltungsge­ richtsbarkeit hat nur untergeordnete und zudem noch abnehmende praktische Bedeutung.12 Sie kommt überhaupt nur in besonderen Fäl­ len - meist bei vermögensrechtlichen Ansprüchen - zur Anwendung. Die ursprüngliche Verwaltungsgerichtsbarkeit hat im Fürstentum Liechtenstein bisher keinen gesetzlichen Niederschlag gefunden, sodass man davon auszugehen hat, dass die gesamte Verwaltungsge­ richtsbarkeit Liechtensteins als nachträgliche zu qualifizieren ist. b) Macht man die Erledigungsart durch das Verwaltungsgericht zum Kriterium, so unterscheidet man zwischen - reformatorischer Verwaltungsgerichtsbarkeit, bei der das Verwaltungs­ gericht eine Verfügung der Verwaltung aufhebt und selbst eine neue Verfügung trifft, das heisst diese reformieren kann.13 Dasselbe wird in Österreich mit dem Begriff "meritorisch" zum Ausdruck gebracht. "Meritorisch ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wenn der angefoch­ tene Verwaltungsakt nicht bloss beseitigt, sondern durch ein Erkennt­ nis des Verwaltungsgerichtes ersetzt wird, das die Sache selbst erle­ digt";1" - kassatorischer Verwaltungsgerichtsbarkeit, bei der das Verwaltungsge­ richt eine Verfügung nur aufhebt und die Sache zur neuerlichen Ent­ scheidung an die Verwaltung zurückweisen muss.15 Die Sache selber 10 Schwarzenbach, a.a.O., S. 68; Kölz/Häner, a.a.O., S. 16f., N. 9f. " Antoniolli/Koja, a.a.O., S. 738. Kölz/Häner, a.a.O., S. 17 N. 10. 1J Schwarzenbach, a.a.O., S. 68. 14 Antoniolli/Koja, a.a.O., S. 738. " Schwarzenbach, a.a.O., S. 68. 336
	        

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