Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

1. Begriffliches zur Verwaltungsgerichtsbarkeit Im österreichischen Klassiker des Verwaltungsrechtes von Rudolf Herr- mann Herrnritt, der im selben Jahr erschienen ist wie unsere Verfassung, nämlich 1921, ist zum Begriff der Verwaltungsgerichtsbarkeit folgendes nachzulesen: "Die verschiedenartigen Erscheinungen des Rechtslebens, die unter der wechselnden Bezeichnung 'Verwaltungsrechtspflege', 'Verwaltungs­ streitverfahren' 'Verwaltungsgerichtsbarkeit' zusammengefasst zu-wer­ den pflegen, unter einen gemeinsamen Gesichtspunkt zu bringen und damit eine Begriffsbestimmung derselben zu geben, ist nicht leicht."1 Daran hat sich bis heute wenig geändert. Die vertiefte Auseinander­ setzung mit dem Begriff der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Lehre und Rechtsprechung hat zwar neue Theorien hervorgebracht, letztlich aber mehr zur Verwirrung als zur Klärung des Begriffes beigetragen. An die­ ser Stelle müssen einige einfache Definitionen genügen: 1. Österreichische Definitionen Der Altmeister des österreichischen Verwaltungsrechtes Herrnritt defi­ niert trotz der oben zitierten Bemerkung, dass eine Begriffsbestimmung nicht leicht falle, kurz und bündig wie folgt: "Verwaltungsgerichtsbar- keit ist Rechtsschutz mittels Überprüfung der Entscheidungen der Ver­ waltungsbehörden durch besondere Gerichte, also mittels Anwendung von Justizeinrichtungen auf die Verwaltung in Form von richterlichen Erkenntnissen."2 Er setzt die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Gegensatz zur Verwaltungsrechtsprechung, die er als Rechtsschutztätigkeit der Ver­ 1 Herrnritt, Grundlehren, S. 508. - Herrnritt, a.a.O., S. 514. 333
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.