Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht genheiten sind ausgeschlossen (§ 16). Man könne der landständischen Verfassung von 1818, so Rupert Quaderer, "eingeführt auf den Befehl des Fürsten, mit dem Zweck, den Art. 13 der Bundesakte zu erfüllen", "ausgeführt ... von Landvogt Schuppler", "kaum den schmeichelnden Namen 'Verfassung* geben". Und doch sei die Verfassung von 1818, schreibt Quaderer, ein Markstein auf dem Weg zur Verfassung von 1921.39 Der Weg von der Landständischen Verfassung zur Konstitutionellen Verfassung 1862 führt über die verfassungsgeschichtlich bedeutsamen Jahre 1848 und 1849 und die Konstitutionellen Übergangsbestimmungen von 1849 bis 1852.40 Im folgenden sei direkt von der Konstitutionellen Verfassung von 186241 gehandelt: Verfassungsgeschichtlich fallt auf, dass im Schreiben des Fürsten, wel­ ches zusammen mit der Konstitutionellen Verfassung vom Fürsten am 26.9.1862 unterzeichnet worden war, auf die "zwischen Uns und den Ständen erzielte Vereinbarung" Bezug genommen wird und darin von "vertragsmässigem Wege" die Rede ist.42 In der Präambel zur Konstitu­ tionellen Verfassung wird festgehalten, dass die Verfassung "in Folge der, von Unseren getreuen Ständen vorgebrachten Wünsche, mit Beirathi und vertragsmässiger Zustimmung des einberufenen Landtages" erlassen wurde. Dietmar Willoweit und Alexander Ignor vermerken, dass der an vorabsolutistische Verhältnisse anknüpfende Paktgedanke zwischen Fürst und Ständen ein Kennzeichen der liechtensteinischen Konstitutio­ nellen Verfassung von 1862 ist. Die Idee eines Paktes zwischen Landes­ herr und Ständen ist eigentlich unvereinbar mit der Idee der Fürsten­ souveränität.- Folgerichtig waren daher die deutschen Verfassungen des 19. Jahrhunderts normalerweise einseitig von den Fürsten gewährt. Sie waren "oktroyiert", wie es hiess. Ausnahmen davon bildeten die Verfas­ sungen von Württemberg (1919) und Sachsen (1831) und Liechtenstein (1862).4J In diesen Staaten waren die Verfassungen das Produkt eines Paktes zwischen Monarch und Standen. An die Stelle der Stände trat, im 39 Quaderer, S. 30. 45 Geiger, Geschichte 1848 bis 1866. Verfassungstext der Konstitutionellen Ubergangsbe­ stimmungen vom 7.3.1849, in: LPS, Bd. 8, S. 267ff., sowie Reaktionserlass. vom 20.7.1852, in: LPS, Bd. 8, S. 271f. « In: LPS, Bd. 8, S. 274ff.; Vogt, S. 176ff. « In: LPS, Bd. 8, S. 273. • « Böckenförde, Bedeutungswandel, S. 36ff. (38); ders., Der deutsche Typ, S. 281; Ignor, S. 478f.; Willoweit, Verfassungsverständnis, S. 123; ders., Verfassungsgeschichte, S. 210. 33
	        

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