Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Regierung, Regierungschef, Landesverwaltung 1. Die Hervorhebung als Vorsitzender der Regierung Der Regierungschef führt den Vorsitz in der Regierung (An. 85); er hat bei Stimmengleichheit im Kollegium den Stichentscheid (An. 81); er überwacht unmittelbar den Geschäftsgang in der Regierung und unter­ zeichnet die von der Regierung ausgehenden Entscheidungen, Verfügun­ gen und Verordnungen (Art. 89); er hat die Beschlüsse der Kollegialre­ gierung in Vollzug zu setzen und kann die Vollziehung gesetzwidriger Beschlüsse unter Anzeige an die Verwaltungsbeschwerde-Instanz sistie- ren (Art. 90); schliesslich hat der Regierungschef als Regierungsvertreter (Axt. 16 Abs. 2 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungs­ pflege, LGB1. 1922 Nr. 24) das Recht, im Landtag das Wort zu ergreifen und die Pflicht, Interpellationen der Abgeordneten zu beantworten (Art. 63 letzter Absatz). 2. Die Hervorhebung durch die Beziehung zum Fürsten Der Regierungschef vermittelt den Verkehr der Regierung mit dem Für­ sten, je nach.Zuständigkeit namens der Kollegialregierung oder in eige­ nem Namen; er hat dem Fürsten über alle der, landesherrlichen Verfü­ gung unterstellten Gegenstände Vortrag zu halten und Bericht zu erstat­ ten (Art. 86); er besorgt die ihm unmittelbar vom Fürsten übertragenen Geschäfte (Art. 85); er ist der Repräsentant des Landesfürsten und geniesst als solcher bei öffentlichen Feierlichkeiten die diesem vor- schriftsgemäss zustehenden Vorzüge (An. 85); ihm kommt ein Antrags­ recht beim Fürsten auf Erlass landesherrlicher Resolutionen zu (Art. 86). 3. Das Gegenzeichnungsrecht des Regierungschefs Das Gegenzeichnungsrecht des Regierungschefs tritt in der Verfassung zweifach in Erscheinung. Einmal bestimmt Art. 65, dass zur Gültigkeit eines jeden Gesetzes neben der Zustimmung des Landtags.und der Sank­ tion des Landesfürsten auch die Gegenzeichnung des verantwortlichen Regierungschefs erforderlich ist; zum anderen überbindet Art. 85 dem Regierungschef die Gegenzeichnung der vom Fürsten ausgehenden Erlässe und Verordnungen. Das Institut der Gegenzeichnung stammt aus Frankreich. Zur Zeit der absoluten Monarchie hatte es lediglich den Zweck, die Echtheit der 319
	        

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