Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Walter Kieber Exkurs: Die Folgen einer Vakanz in der Regierung Alle Beendigungsgründe, mit Ausnahme des Ablaufs der Amtsdauer, haben die gleiche Wirkung; es tritt in der Regierung eine Vakanz ein. Wenn dies der Fall ist, kommt das in der Verfassung für den Verhinde­ rungsfall vorgesehene Stellvertretungssystem zum Tragen, das auf drei Ebenen spielt. Gemäss Art. 79 Abs. 2 der Verfassung besitzt jedes Regierungsmit­ glied einen ad personam gewählten Stellvertreter, der im Falle der Ver­ hinderung (a fortiori im Falle einer Vakanz) das betreffende Regierungs­ mitglied in den Sitzungen der Kollegialregierung vertritt. Die Regierung kann somit immer in Vollbesetzung tagen. Gemäss Art. 79 Abs. 3 der Verfassung wird einer der vier Regierungs­ räte über Vorschlag des Landtags vom Landesfürsten zum Regierungs­ chefstellvertreter ernannt. Dieser tritt gemäss Art. 88 der Verfassung bei Verhinderung des Regierungschefs (a fortiori bei einer Vakanz des Amtes des Regierungschefs) in dessen Funktionen ein, die durch die Verfassung ausdrücklich dem Regierungschef übertragen sind. Ist auch der Regie­ rungschefstellvertreter verhindert, so tritt für ihn der an Jahren ältere Regierungsrat ein. Schliesslich ist gemäss Art. 9 der Verfassung innerhalb der Kollegialre­ gierung für eine gegenseitige Ressort-Stellvertretung gesorgt. Unabhängig von der im Falle einer Vakanz automatisch wirksam wer­ denden Stellvertretung ist, ohne dass die Verfassung dies ausdrücklich vorschreibt, für den vakanten Sitz in der Regierung eine Ergänzungswahl vorzunehmen, die sich nach den Bestimmungen gemäss Art. 79 der Ver­ fassung richtet. Die Ernennung findet in einem solchen Fall für den Rest der laufenden Amtsperiode statt. C. 
Regierungschef Grundsätzlich ist der Regierungschef eines von fünf Mitgliedern der Kollegialregierung. Die Verfassung hebt den Regierungschef jedoch durch seine Bezeichnung als solchen und durch verschiedene ihm über­ tragenen Funktionen und Aufgaben aus dem Regierungskollegium her­ aus und verleiht ihm dadurch einen erhöhten Einfluss auf die gesamte Regierungstätigkeit. 318
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.