Regierung, Regierungschef, Landesverwaltung -die Einstellung im Stimmrecht kraft Gesetzes oder durch Richter spruch (Art. 19 und 20 des Gesetzes vom 1. Juni 1922, LGB1. 1922 Nr. 21); - die Bevormundung; - die Verbüssung einer Freiheitsstrafe wegen eines Verbrechens oder Vergehens; - der Aufenthalt in einer Verwahrungs-, Versorgungs- oder Arbeitser ziehungsanstalt. 5. Verlust des Vertrauens Wenn ein Regierungsmitglied durch seine Amtsführung das Vertrauen des Landesfürsten verliert, läuft die daraus resultierende Amtsenthe bung, so zeigt es die Verfassungspraxis, grundsätzlich zweiphasig ab. Der Landesfürst kann sich vorerst damit begnügen, dem betreffenden Regie rungsmitglied in einer förmlichen oder auch formlosen Weise den einge tretenen Vertrauensverlust zu eröffnen und es dem Taktgefühl des betreffenden Regierungsmitglieds überlassen, seinen Rücktritt zu erklären. Erst wenn das betreffende Regierungsmitglied diese Konse quenz nicht zieht, findet seitens des Landesfürsten eine formelle Amt senthebung statt. Wenn ein Regierungsmitglied durch seine Amtsführung das Vertrauen des Landtags verliert, lauft die daraus resultierende Amtsenthebung gemäss Art. 80 der Verfassung ebenfalls zweiphasig ab. In einer ersten Phase findet durch Beschlussfassung des Landtags die Feststellung des Vertrauensverlustes statt. Wenn das betreffende Regierungsmitglied dar aus keine Konsequenzen zieht, mit anderen Worten den politischen Anstand vermissen lässt und im Amt verbleibt, stellt der Landtag in einer zweiten Phase beim Landesfürsten den Amtsenthebungsantrag, welcher dann zur formellen Amtsenthebung durch den Landesfürsten führt. 6. Amtsverlust aufgrund eines Urteils des Staatsgerichtshofes Wenn aufgrund eines vom Landtag eingeleiteten Ministeranklageverfah- rens der Staatsgerichtshof den Amtsverlust eines Regierungsmitglieds ausspricht, ist das Amt mit Rechtskraft des Urteils beendet; deshalb ent fällt auch eine formelle Amtsenthebung durch den Landesfürsten. 317