Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Walter Kieber 2. Rücktritt Der Rücktritt eines Regierungsmitglieds ist in der Verfassung nicht gere­ gelt. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass der auf einem freien Willensentschluss beruhende Rücktritt vom Regierungsamt jederzeit möglich ist. Nachdem es keinen gesetzlichen Zwang für die Übernahme eines Regierungsamtes gibt, besteht auch keine rechtliche Verpflichtung zum Verbleiben im Amt. Die Rücktrittserklärung ist an den Landesfür­ sten zu richten. Sie ist nicht annahme-, sondern nur empfangsbedürftig. Der Landesfürst kann somit das betreffende Regierungsmitglied nicht gegen dessen Willen im Amt behalten, sondern hat nach Empfangnahme der Rücktrittserklärung eine formelle Amtsenthebung vorzunehmen. In der Praxis kommt es vor, den Rücktritt auf einem bestimmten Termin auszusprechen, sodass einerseits eine in der Öffentlichkeit bekanntwer­ dende Rücktrittserklärung vorliegt, die Rechtswirkungen dieser Erklärung andererseits aber erst zu einem im voraus bestimmten späte­ ren Zeitpunkt eintreten. 3. Tod Mit dem Tod eines Regierungsmitglieds tritt ipso facto die Beendigung des Regierungsamtes ein. Naturgemäss bedarf es hiezu keiner formellen Amtsenthebung. 4. Verlust der Wählbarkeit Gemäss Art. 79 Abs. 4 der Verfassung müssen die Regierungsmitglieder zum Landtag wählbar sein. Daraus ergibt sich zwingend, dass eine Been­ digung des Regierungsamtes eintritt, wenn diese Voraussetzung nachträglich wegfällt. Verliert somit ein Regierungsmitglied das passive Wahlrecht, so hat durch den Landesfürsten eine formelle Amtsenthe­ bung stattzufinden. Der Verlust der Wählbarkeit tritt in folgenden Fällen ein: a) durch den Verlust des liechtensteinischen Landesbürgerrechts; b) durch die Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland; c) durch den Ausschluss vom Stimmrecht; die Ausschlussgründe gemäss Art. 2 des Volksrechtesgesetzes, LGBl. 1973 Nr. 50, sind: 316
	        

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