Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Regierung, Regierungschef; Landesverwaltung VI. Beendigung des Regierungsamtes Bei Beendigung eines Regierungsamtes ist zwischen dem materiellen Beendigungsgrund und der formellen Amtsenthebung zu unterscheiden. Der Amtsenthebungsakt ist ein contrarius actus zum Ernennungsakt und stellt deshalb ebenfalls einen in der Hand des Landesfürsten liegen­ den Verwaltungsakt dar. Die einzelnen materiellen Beendigungsgründe sind folgende: 1. Ablauf der Amtsperiode Die Regierung bzw. die einzelnen Regierungsmitglieder haben gemäss Art. 79 Abs. 6 der Verfassung eine Amtsperiode von 4 Jahren, die im Ernen­ nungsdekret festgehalten ist. Das Ende der Amtsperiode ist damit datums- mässig bestimmt. Die Amtsperiode der Regierung ist von der Mandatspe­ riode des Landtags unabhängig. Sie kann mit ihr parallel laufen, kann sich aber auch, wie im Falle ausserordentlichen Landtagswahlen, die keine Ver­ änderung der Mehrheitsverhältnisse mit sich bringen, überschneiden. Da in der Praxis die Neubestellung der Regierung nie nahtlos an das genaue Datum des Ablaufs der Amtsperiode der bisher amtierenden Regierung anschliesst, enthält die Verfassung in Art. 79 Abs. 6, zweiter Satz, eine Bestimmung, wonach bis zur Neuernennung (der Regierung) die bisherigen Regierungsmitglieder die Geschäfte verantwortlich wei­ terzuführen haben. Diese Bestimmung beinhaltet eine Verlängerung der Amtsperiode und hat den Zweck, die Regierungsmitglieder über die abgelaufene Amtsperiode hinaus zur Amtsausübung verfassungsmässig zu legitimieren. Eine solche Verlängerung der Amtsperiode tritt kraft Verfassung ein und bedarf keines hoheitlichen Aktes, etwa in dem Sinne, dass die Regierung seitens des Landtags oder des Landesfürsten mit der Weiterführung der Geschäfte betraut wird. Die Beendigung des Regie­ rungsamtes findet in einem solchen Falle zu jenem Zeitpunkt statt, in dem die Neubestellung der Regierung, d.h. die Aushändigung der Ernennungsdekrete erfolgt. Die Bestimmung in Art. 79 Abs. 6 der Verfassung über die verant­ wortliche Weiterführung der Geschäfte gilt aufgrund ihres Wortlautes und ihrer systematischen Einordnung nur für den Fall des Ablaufs der Amtsperiode und nicht für sonstige Fälle der Beendigung des Regie­ rungsamtes. 315
	        

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