Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Walter Kieber ten der Landesangehörigen Eintrag getan würde, eingegangen werden soll, zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Landtags. In der Verfas­ sungspraxis wird diese Verfassungsbestimmung extensiv interpretiert, sodass jeweils alle bilateralen Verträge und multilateralen Abkommen sowie jeder Beitritt zu einer internationalen Organisation dem Landtag zur Zustimmung unterbreitet werden. Die Zustimmung kann nur dem Staatsvertrag als Ganzem, d.h. en bloc erteilt werden. Nachdem der Abschluss völkerrechtlicher Verträge der Mitwirkung des Landtags bedarf, muss aufgrund eines Grössenschlusses auch ihre Beendigung (Kündigung, Rücktritt, Auflösung) oder Suspendierung dem Landtag zur Zustimmung unterbreitet werden. Wenn gegen einen gemäss Art. 8 der Verfassung vom Landtag gefass- ten Zustimmungsbeschluss aufgrund von Art. 66bis der Verfassung das Staatsvertragsreferendum ergriffen wird, hat darüber eine Volksabstim­ mung stattzufinden. Gegenstand der Volksabstimmung ist der Zustim­ mungsbeschluss des Landtags und nicht der Staatsvertrag selbst.11 Das Ergebnis der Volksabstimmung ist somit entweder die Aufrechterhal­ tung oder die Aufhebung des Zustimmungsbeschlusses. Die aussenpolitischen Einflussmöglichkeiten der Volksvertretung gehen aber weit über Art. 8 Abs. 2 der Verfassung hinaus; sie diskutiert die aussenpolitischen Zielsetzungen; sie beeinflusst die auswärtige Tätig­ keit der Regierung durch aussenpolitisch relevante Gesetzgebungsakte wie auch durch die Budgetpolitik und die damit verbundene Möglichkeit der Ausgabenverweigerung oder Ausgabenbremsung; sie übt die parla­ mentarische Kontrolle gegenüber der Regierung aus. Schliesslich darf nicht ausser Betracht gelassen werden, dass die Regierung dem Landtag gegenüber politisch verantwortlich ist und stets von seinem Vertrauen getragen sein muss. Die Regierung wird daher bestrebt, ja genötigt sein, über den aussenpolitischen Kurs des Staates nicht nur, so wie es die Ver­ fassung ausdrücklich vorschreibt, einen Konsens mit dem Landesfürsten herzustellen, sondern auch mit der Volksvertretung eine weitgehende Übereinstimmung zu suchen. 11 Die Fragestellung bei der EWR-Volksabstimmung vom 13. Dezember 1992 hatte einen verfassungswidrigen Wortlaut. 314
	        

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