Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht Nach den Erfahrungen mit dem fürstlichen Absolutismus des 17. und 18. Jahrhunderts hatten die Ideen von der Gleichheit aller Menschen, von der Abschaffung der Privilegien des Adels und der Kirche, die Idee von der Volkssouveränität erwas Unwiderstehliches und Anziehendes an sich - abstossend zugleich war die konkrete Geschichte unter den Fah­ nen dieser Ideen, waren die Schrecken der Spätphase der Revolution und die Verwüstungen durch die französischen Heere. Vielleicht war es diese Gleichzeitigkeit von Faszination und von Furcht und Schrecken, die in Deutschland den nichtrevolutionären Wandel ermöglichte. Die süddeut­ schen, vom französischen Einfluss stärker geprägten Länder Bayern, Baden, Württemberg und das Grossherzogtum Hessen, alles Rhein­ bundstaaten, erhielten zwischen 1818 und 1820 relativ moderne, ge­ schriebene Verfassungen mit Elementen der Volksrepräsentation (Süd­ deutscher Konstitutionalismus).33 Ebenso aber hatten die konservativen Kräfte nach den Befreiungskrie­ gen gegen Napoleon sich wieder gefasst und 1815 im Deutschen Bund als Staatenbund zusammengefunden. Einerseits schrieb Art. 13 der Deutschen Bundesakte vor, dass sich alle Bundesstaaten eine, (geschrie­ bene) Verfassung geben müssten. Doch dabei sollte es sich um "land- ständische" Verfassungen handeln. Ebenso wurde in Art. 1 der Bundes­ akte an der Souveränität der Fürsten festgehalten.34 Weshalb? Begriffe wie Volkssouveränität oder Nation (oder Gleich­ heit aller Menschen und Abschaffung von Privilegien) waren seit der Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten und der französi­ schen Revolution für die deutschen Fürsten ein Schreckgespenst. Erin­ nert sei an Schillers Ode an die Freude "Alle Menschen werden Brüder", die 1824 in Beethovens 9. Symphonie Eingang gefunden hatte (heute Europahymne). Also sollte eine parlamentarische Entwicklung mit vom Volke gewählten Abgeordneten zum vornherein abgeblockt werden. Volksrepräsentation, in welcher das Volk als originäre Kraft (Volkssou­ veränität) auftritt, sollte verhindert werden. Nach der Bundesakte sollten in den Bundesstaaten "landständische Verfassungen" geschaffen werden, weil die Landstände begrifflich ihre Stände, nicht das Volk zu vertreten berufen waren. In Sorge über die süddeutsche Verfassungsentwicklung mit volksrepräsentativen Elementen hatte Metternich von Friedrich 13 Huber, Dokumente 1, S. 155ff^ Huber I, S. 336ff.; ders., III, S. 18ff. w Deutsche Bundesakie vom 8.6.1815, in: Huber, Dokumente 1, S. 84ff. 31
	        

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