Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Regierung, Regierungschef, Landesverwaltung 1. Die Gesetz- und Verfassunggebung Zur Einleitung des Gesetzgebungsprozesses ist beim Landtag formell ein Initiativbegehren (Vorlage, Vorschlag) durch ein hiefür verfassungsrecht­ lich zuständiges Organ einzubringen. Das Recht der Initiative in der Gesetzgebung steht gemäss Art. 64 und Art. 93 lit. g der Verfassung dem Landesfürsten, der Regierung,9 dem Landtag und den wahlberechtigten Landesbürgern zu. Volksinitiativen erfordern wenigstens 1000 Unter­ schriften oder ein Begehren von drei Gemeinden in Form übereinstim­ mender Gemeindeversammlungsbeschlüsse. Soweit Gesetzesvorschläge nicht von der Regierung stammen, sieht Art. 93 lit. g der Verfassung ihre Begutachtung durch die Regierung vor. Die im Landtag eingebrachten Gesetzesvorschläge unterliegen dem in der Geschäftsordnung vorgeschriebenen Beratungs- und Beschluss- fassungsverfahren. Der vom Landtag so geformte Gesetzesbeschluss bedarf, um Gesetzeskraft zu erlangen, der Sanktion des Landesfürsten (Art. 9, 65 Abs. 1), der Gegenzeichnung des verantwortlichen Regie­ rungschefs (Art. 65 Abs. 1, 85) und der Kundmachung im Landesgesetz­ blatt (Art. 65, 67). Hinzugekommen ist 1921 das Recht des Landtages, eine Gesetzesvor­ lage nach der Verabschiedung im Landtag dem stimmberechtigten Volk zur Abstimmung zu unterbreiten; ebenso findet bei vom Landtag beschlossenen, nicht dringlich erklärten Gesetzesvorlagen eine Volksab­ stimmung auf ein zustandegekommenes Referendumsbegehren hin statt (An. 66); ein Referendumsgebehren kann auch durch drei Gemeinden gestellt werden (Art. 66). Geht ein Gesetzesentwurf auf eine Volksinitia­ tive oder eine Gemeindeinitiative zurück, so hat, falls der Landtag dem Initiativbegehren in der vorgelegten Form nicht zustimmt, darüber zwingend eine Volksabstimmung stattzufinden (An. 66 Abs. 6). Das Vorgesagte gilt auch für die Verfassunggebung, wobei für Verfas­ sungsinitiativen seitens des Volkes und der Gemeinden sowie für Verfas­ sungsreferenden in der Verfassung erhöhte Anforderungen gestellt sind. * Gemäss Art. 64 Abs. 1 Iii. a der Verfassung liegt das Recht der Gesetzesinitiative beim Fürsten, die Ausübung dieses Rechtes jedoch in der Hand der Regierung. Dies bedeutet, dass der Fürst ein originäres Initiativrecht besitzt, das er nach seinem freien Ermessen durch die Regierung ("in der Form von Regierungsvorlagen") ausüben lassen kann; dies bedeutet aber auch, dass die Regierung kraft ihrer Ausübungskompetenz aus eigener Initiative Regierungsvorlagen an den Landtag ausarbeiten kann (Art. 93 lit. g). Diese Interpretation entspricht einer jahrzehntelangen Verfassungspraxis. 309
	        

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