Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Walter Kleber In der Verfassungspraxis gibt es verschiedene Beispiele für rechtlich zulässige Auftrage des Landesfürsten; so der Auftrag an die Regierung, eine fürstliche Gesetzesinitiative beim Landtag einzubringen,6 oder der Auftrag an die Regierung, eine Notverordnung im Sinne von Art. 10 der Verfassung zu erlassen,7 oder der Auftrag, die Ernennung der Beamten vorzunehmen. Ein rechtlich unzulässiger Auftrag läge beispielsweise vor, wenn der Landesfürst der Regierung den Auftrag erteilen würde, die Gesetze zu sanktionieren,'oder wenn der Landtag die Regierung beauftragen würde, die Gesetze zu beschliessen. In beiden Fällen würde das der Verfassung innewohnende Gewaltentrennungsprinzip verletzt werden. Ein weiteres Beispiel für einen rechtlich unzulässigen Auftrag kann unter bestimmten Umständen eine Motion im Sinne von § 31 der Geschäftsordnung des Landtags, LGBl. 1989 Nr. 66, darstellen. Gemäss dieser Geschäftsordnungsbestimmung kann der Landtag der Regierung den Auftrag erteilen, den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung einer Verfassungsvorschrift, eines Gesetzes oder eines Landtagsbeschlus­ ses vorzubereiten und in Vorschlag zu bringen. Wenn eine vom Landtag überwiesene Motion nur verlangt, dass die Regierung in einer bestimmten Frage ein Gesetzgebungsverfahren einzu­ leiten hat und darauf verzichtet, inhaltliche Vorgaben zu machen, liegt ein rechtlich zulässiger Auftrag vor; durch einen solchen Auftrag wird nämlich die Kompetenz der Regierung, eine Regierungsvorlage nach ihren eigenen Vorstellungen auszuarbeiten, nicht verletzt. Für die Aus­ übung des Initiativrechts ist es nämlich ohne Bedeutung, wer die geset­ zestechnischen Arbeiten leistet, wesentlich ist nur die inhaltliche Ausge­ staltung der Gesetzesvorlage. Werden im Rahmen einer Motion jedoch inhaltliche Vorgaben für den zu schaffenden Gesetzesbeschluss gemacht, wird diese Kompetenz der Regierung verletzt, und es liegt ein rechtlich unzulässiger Auftrag vor. Gemäss Art. 85 der Verfassung hat der Regierungschef die ihm unmit­ telbar vom Fürsten übertragenen Geschäfte zu besorgen. Verfassungs­ rechtlich handelt es sich um den gleichen Vorgang wie bei der eben behandelten Auftragserteilung des Landesfürsten an die Regierung, nur 6 Auftrag des Fürsten an die Regierung zur Erlassung eines neuen Jagdgesetzes vom 2. Januar 1962 (Text abgedruckt in: "Liechtenstein 1938-1978", hrsg. von der Regierung aus Anlass des 40. Regierungsjubiläums des Landesfürsccn, S. 285). 7 Verordnung vom 25. Januar 1978, LGBl. 1978 Nr. 5. 306
	        

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