Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Regierung, Regierungschef, Landesverwaltung Daneben sind in der Verfassung verschiedene Einzelbestimmungen über Kompetenzen der Regierung verstreut anzutreffen. 1. Hoheitsverwaltung Unter "gesamte Landesverwaltung" ist vorerst die sogenannte-Hoheits- verwaltung zu verstehen, nämlich die Vollziehung aller Gesetze, wie es die Verfassung in Art. 92 vorschreibt. Der in der Verfassung verwendete Begriff "Gesetze" ist im modernen Rechtsstaat als Synonym für alle Typen von Rechtssatzformen, in denen das Recht zutage tritt, zu verste­ hen. Dazu gehören die Verfassungsgesetze, die einfachen Gesetze, die Staatsverträge und die Verordnungen. In der Hoheitsverwaltung tritt der Staat als Träger der. Befehls- und Zwangsgewalt auf und setzt die entsprechenden Handlungsformen ein, nämlich die Verordnung, die Entscheidung oder Verfügung, die; Mass­ nahmen der unmittelbaren Zwangsgewalt und das Weisungsrecht. Der der Regierung obliegende Gesetzesvollzug findet gemäss Verfas­ sung hinsichtlich der Zuständigkeit zwei Grenzen. Die eine Grenze ist in Art. 78 Abs. 2, 3 und 4 sowie Art. 110 der Verfassung enthalten, wo die Grundlagen für eine Delegation von bestimmten Geschäftenan Amts­ personen,- Amtsstellen oder besondere Kommissionen oder an Körper­ schaften;'Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder an die Gemeinden im übertragenen;Wirkungskreis zu finden sind.-Die andere Grenze findet sich in Art. 97,99ff. und 104 der Verfassung, wo die Kom­ petenzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der ordentlichen Gerichtsbar­ keit und der Verfassungsgerichtsbarkeit geregelt sind. Gerichtsbarkeit ist ebenfalls Gesetzesvollzug, unterscheidet sich aber von der Hoheitsverwaltung in allen Fällen in organisatorischer Hinsicht und teilweise auch in inhaltlicher Hinsicht. Die Gerichtsbarkeit wird im Sinne des Gewaltentrennungsprinzipes durch eigene Organe (Einzel­ richter und Kollegialgerichte) ausgeübt, die mit den verfassungsrecht­ lichen Garantien der richterlichen Unabhängigkeit ausgestattet sind (Art. 98,99 Abs. 2,106). Inhaltlich bezieht sich die ordentliche Gerichts­ barkeit gemäss Art. 102 der Verfassung auf die "bürgerlichen Rechts­ sachen" und die "Strafsachen", somit auf die Anwendung des Pri­ vatrechts und des Strafrechts auf individuelle Adressaten und konkrete Fälle. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit unterscheidet sich inhaltlich von der ordentlichen Gerichtsbarkeit dadurch, dass sie jenes Recht anzuwen­ 301
	        

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