Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Gerard Batliner periode veröffentlichte Ressortplan der Regierung (Art. 91).29 Der vom Landtag zu genehmigende Ämterplan über die der Regierung nachge­ ordneten Amter stützt sich auf Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver­ waltungsorganisation.30 IL Die Teilung der Staatsgewalt: Organe, Kompetenzen und sonstige Funktionen 1. Die deutsche und liechtensteinische Verfassungs­ entwicklung vom Beginn des 19. Jahrhunderts bis zu den Verfassungen nach dem Ersten Weltkrieg. Die liechtensteinische Landständische Verfassung 1818 und die Konstitutionelle Verfassung 1862 Wir sahen schon, dass es in den deutschen Landern gelang, in eigentüm­ licher geschichtlicher Kontinuität31 Gedankengut der amerikanischen und französischen Revolution zu übernehmen (geschriebene Verfassun­ gen, Gewaltenteilung, Elemente der Volksrepräsentation, Grundrechte), bis es nach dem Ersten Weltkrieg in Deutschland und Österreich dann doch zum revolutionären Bruch mit den konstitutionellen Monarchien kam und republikanische Verfassungen proklamiert wurden, während Liechtenstein 1921 den Übergang zu seinem eigen- und einzigartigen Verfassungsstaat, Monarchisches und Demokratisches in sich vereini­ gend, zwar unter beachtlichem Druck des Volkes, aber schliesslich doch nichtrevolutionär schaffte. Schon im 18. Jahrhundert war es im Heiligen Römischen Reich Deut­ scher Nation aufgeklärten Monarchen gelungen, den geistigen und mate­ riellen Zustand ihrer Volker zu heben und sich damit auch eine Konkur­ renz zur ständig vordrängenden Aristokratie, die manchem Landesherrn Probleme bereitete, heranzuziehen.12 Dann, 1789, folgte das umstür­ zende Ereignis der französischen Revolution. Bald überfluteten die Volksheere Napoleons weite Teile Europas. Das Heilige Römische Reich Deutscher Nation brach 1806 zusammen. * LGBI. 1993/106. » LGBI. 1973/41 und 1987/6. 11 Böckenförde, Der deutsche Typ, S. 279f.; Wahl, S. 7ff. 32 Böckenförde, ebenda; Willoweii, Verfassungsgeschichte, S. 209f. 30
	        

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