Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Regierung, Regierungschef, Landesverwaltung ben, wenn der Landtag dies gemäss Art. 80 der Verfassung beantragt hat. Ein Amrsenthebungsrecht aus eigenem Ermessen steht dem Landesfür­ sten nicht zu. - Nach einer zweiten Auffassung, die vor allem von Pappermann unter Berufung auf Nawiasky vertreten wurde, kann der Landesfürst eine Amtsenthebung nach eigenem Ermessen vornehmen, ohne sich um die Meinung der Volksvertretung kümmern zu müssen. Er kann eine Amts­ enthebung aber auch auf Antrag des Landtages vornehmen, er ist aber nicht gehalten, einem solchen Antrag stattzugeben. - Nach einer dritten Auffassung, die von Willoweit und Ignor vertreten wird, kann der Landesfürst ein Regierungsmitglied nicht gegen den Wil­ len des Landtags entlassen; er braucht aber auch einem Amtsenthe­ bungsantrag des Landtags nicht stattzugeben. Diese Auffassung läuft darauf hinaus, dass, wie bei der Bestellung der Regierung, auch bei einer Amtsenthebung ein Konsens zwischen dem Landesfürsten und dem Landtag hergestellt werden muss. - Nach einer vierten Auffassung, die von einer Landtagskommission anlässlich der Novellierung von Art. 80 und einer Reihe anderer Artikel der Verfassung im Jahre 1965 vertreten und in einem Kommis­ sionsbericht festgehalten wurde, muss die Regierung bzw. jedes einzelne Regierungsmitglied während der gesamten Amtsdauer vom Vertrauen des Landesfürsten und des Landtags getragen sein. Wenn auch nur ein Teil, der Landesfürst oder der Landtag, das Vertrauen entzieht, hat eine Amtsenthebung stattzufinden. Der Landesfürst ist berechtigt, auch ohne Antrag des Landtags, ja sogar gegen seinen Willen ein Regierungsmit­ glied zu entlassen; stellt der Landtag aber einen Amtsenthebungsantrag, so hat dieser Antrag zwingend die Amtsenthebung des betreffenden Regierungsmitglieds durch den Landesfürsten zur Folge. Zu den einzelnen Auffassungen möchte ich folgende Bemerkungen anbringen: Die ersten beiden Auffassungen halte ich für verfehlt; die erste des­ halb, weil sie einem extremen Parlamentarismus, die zweite deshalb, weil sie dem reinen Konstitutionalismus verhaftet ist. Die dritte Auffassung, die erst vor kurzem entwickelt wurde, enthält einen überaus interessan­ ten Gedankengang, doch steht dieser erweiternden und modifizierenden Interpretation der Verfassung in meinen Augen der Wortlaut der Verfas­ 297
	        

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