Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Walter Kieber Die in Art. 78 der Verfassung verankerte Verantwortlichkeit besteht aus: - der politischen Verantwortlichkeit gegenüber dem Landesfürsten und gegenüber dem Landtag; - der staatsrechtlichen Verantwortlichkeit gegenüber dem Landtag und - der disziplinaren Verantwortlichkeit gegenüber dem Landtag. Darüber hinaus unterliegen die Mitglieder der Regierung im Rahmen ihrer Amtstätigkeit einer besonderen strafrechtlichen Verantwortlichkeit (§ 302ff. Strafgesetzbuch) und einer zivilrechtlichen Verantwortlichkeit innerhalb der Amtshaftung (Art. 109bis). 1. Die politische Verantwortlichkeit Die Geltendmachung der politischen Verantwortlichkeit erfolgt durch das Einsetzen von verfassungsmässigen Kontrollmitteln seitens des Lan­ desfürsten oder des Landtags und besteht in ihrer letzten Konsequenz im Entzug des Vertrauens und in der Amtsenthebung. Die Fehlleistungen, die zur Amtsenthebung führen, werden nicht an rechtlichen Massstäben, sondern rein politisch gemessen. Die politische Verantwortlichkeit der Regierung stellt somit eine Art Erfolgshaftung dar und ist von einem schuldhaft-pflichtwidrigen Verhalten unabhängig. Die Verfassung befasst sich nur an einer Stelle mit der Amtsenthebung eines Regierungsmitglieds, nämlich in Art. 80, welcher folgenden Wort­ laut hat: "Wenn ein Mitglied der Regierung durch seine Amtsführung das Ver­ trauen des Landtags verliert, so kann dieser, unbeschadet seines Rechts auf Erhebung der Anklage vor dem Staatsgerichtshof, beim Landesfürsten die Amtsenthebung des betreffenden Regierungsmit­ gliedes beantragen." Hinsichtlich der Kompetenzen, des Verfahrens und der Voraussetzungen einer Amtsenthebung bestehen in der Literatur und in der Praxis diver­ gierende Auffassungen. Ich stelle sie nachstehend kurz dar. - Nach einer ersten Auffassung, die von Spillmann vertreten wurde, kann der Landesfürst ein Regierungsmitglied nur dann des Amtes enthe­ 296
	        

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