Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Walter Kieber Verordnung mit Gesetzeskraft - wurde die Regierung als "die Verwal­ tungsbehörde im Fürstenthume" eingerichtet und organisiert. Sie bestand aus dem Landesverweser, zwei Landräten und einem Sekretär. Der Landesverweser und der Sekretär waren bleibend angestellte landes­ fürstliche Beamte; die beiden Landräte wählte der Fürst auf die Dauer von sechs Jahren aus der zur Landesvertretung wahlfähigen Bevölke­ rung. Gemäss § 39 der Amts-Instruction unterstand die Regierung in Absicht auf die Gegenstände der politischen Verwaltung und der Lan­ desvertretung, dann in allen Personalangelegenheiten unmittelbar dem Landesfürsten. Die eigentliche Macht übte der vom Fürsten und von der Hofkanzlei in Wien abhängige Landesverweser aus. 2. Verfassung vom 5. Oktober 19212 Mit der Verfassung von 1921 wurde der staatsrechtliche Charakter unse­ res Landes neu bestimmt. Liechtenstein ist eine Vereinigung von Monar­ chie und Volkssouveränität. Die Staatsgewalt ist im Fürsten und im Volk verankert (Art. 2). Da die Staatsgewalt als solche unteilbar ist, steht sie dem Fürsten und dem Volke gemeinsam zu. Bei der Ausübung ihrer Rechte wirken entsprechend den Bestimmungen der Verfassung beide Teile entweder zusammen oder sie nehmen getrennte Kompetenzen wahr. Die Regierung wurde in der Verfassung von 1921 als eigenständiges, kollegial organisiertes Verfassungsorgan konzipiert. Sie wird vom Für­ sten und vom Landtag im Konsenswege bestellt und steht beiden gegenüber in der Verantwortung (Art. 78). Sie nimmt damit eine Mittel­ stellung zwischen Fürst und Volk ein. B. Regierung I. Bestellung der Regierung Das der dualen Staatsform unseres Landes innewohnende monarchisch­ demokratische Konsensprinzip hat bei der Regelung der Regierungsbe- 1 Wo in dieser Studie auf Artikel ohne weitere Angaben (z.B. Art. 78) verwiesen wird, ist jeweils die betreffende Bestimmung der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBl. 1921 Nr. 15, in der heute gültigen Fassung zu verstehen. 294
	        

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