A.Vom Konstitutionalismus zur dualen Staatsordnung 1. Konstitutionelle Verfassung vom 26. September 1862
1 Der staatsrechtliche Charakter unseres Landes wurde durch § 2 der Ver fassung von 1862 grundsätzlich bestimmt, wo es hiess: "Der Landesfürst ist Oberhaupt des Staates, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie unter den in gegenwärtiger Ver fassungsurkunde, festgesetzten Bestimmungen aus." (Hervorhebun1 gen vom Verfasser) Dementsprechend waren auch die Verfassungsbestimmungen ausgestal tet, die sich mit der Regierungsgewalt und deren Ausübung befassten. § 27 der Verfassung von 1862 lautete: "Die in der Hand des Fürsten liegende Regierungsgewalt wird nach Massgabe der Bestimmungen dieser Verfassung durch verantwortliche Staatsdierier ausgeübt werden, welche der . Landesfürst ernennt." (Hervorhebungen vom Verfasser) § 28 der Verfassung von 1862 lautete: "Die Organisation der Staatsbehörde wird im Verordnungswege durch den Landesfürsten normiert, jedoch hat derselben die verfassungsmäs sige Bestimmung zugrunde zu liegen, dass die oberste Verwaltungs behörde ihren Amtssitz im Fürstentum haben muss." (Hervorhebung vom Verfasser) Mittels "Amts-Instruction für die Staatsbehörden des souveränen Für stenthums Liechtenstein" vom 26. September 18621 - einer fürstlichen 1 Im Jähre 1871 wurde im Zuge der Trennung der justizpflege von der Administration die Amu-lnstruction neu gefassi (LGBl. 1871 Nr. 1). 293