Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

A.Vom Konstitutionalismus zur dualen Staatsordnung 1. Konstitutionelle Verfassung vom 26. September 1862 
1 Der staatsrechtliche Charakter unseres Landes wurde durch § 2 der Ver­ fassung von 1862 grundsätzlich bestimmt, wo es hiess: "Der Landesfürst ist Oberhaupt des Staates, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie unter den in gegenwärtiger Ver­ fassungsurkunde, festgesetzten Bestimmungen aus." (Hervorhebun1 gen vom Verfasser) Dementsprechend waren auch die Verfassungsbestimmungen ausgestal­ tet, die sich mit der Regierungsgewalt und deren Ausübung befassten. § 27 der Verfassung von 1862 lautete: "Die in der Hand des Fürsten liegende Regierungsgewalt wird nach Massgabe der Bestimmungen dieser Verfassung durch verantwortliche Staatsdierier ausgeübt werden, welche der . Landesfürst ernennt." (Hervorhebungen vom Verfasser) § 28 der Verfassung von 1862 lautete: "Die Organisation der Staatsbehörde wird im Verordnungswege durch den Landesfürsten normiert, jedoch hat derselben die verfassungsmäs­ sige Bestimmung zugrunde zu liegen, dass die oberste Verwaltungs­ behörde ihren Amtssitz im Fürstentum haben muss." (Hervorhebung vom Verfasser) Mittels "Amts-Instruction für die Staatsbehörden des souveränen Für­ stenthums Liechtenstein" vom 26. September 18621 - einer fürstlichen 1 Im Jähre 1871 wurde im Zuge der Trennung der justizpflege von der Administration die Amu-lnstruction neu gefassi (LGBl. 1871 Nr. 1). 293
	        

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