Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Die Vertretung des Staates nach aussen Im Innenverhältnis wird es schliesslich auf Grund der Finanzhoheit des Landtages und der ansonsten nicht gewährleisteten Bereitschaft der Volksvertretung, wesentlichen Veränderungen auf aussenpolitischem Gebiet zuzustimmen, nötig sein, den Landtag und vor allem seine Aussenpolitische Kommission laufend über alle Bestrebungen und Veränderungen auf aussenpolitischem Gebiet zu informieren und in konsultativer Hinsicht miteinzubeziehen, damit die aussenpolitischen Bemühungen von Fürst und Regierung auch im Inneren auf Verständnis stossen und somit von Erfolg gekrönt sind. 287
	        

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