Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Peter Wolff In dem Sinne, wie ich das zuvor bereits erwähnt habe, kann ich dem durch­ aus zustimmen. Der Landtag und mit ihm seine Aussenpolitische Kom­ mission sollten ihre Rolle nicht so verstehen, dass sie etwa die Richtlinien der Aussenpolitik vorzugeben haben und die Regierung nur mehr in der Richtung tätig zu werden habe, wie es vom Landtag vorgezeichnet wurde. Andererseits ist es bei der heutigen überragenden Bedeutung der Aus­ senpolitik und dem Einfluss der durch sie hervorgebrachten Staatsver­ träge und vorgesehenen Beitritte zu internationalen Organisationen und multilateralen Abkommen auf die Innenpolitik und insbesondere das Wirtschaftsleben und damit das Wohlergehen des ganzen Staates und sei­ ner Bevölkerung unerlässlich, dass der Landtag als Volksvertretung über solche bedeutsamen Schritte nicht nur rechtzeitig informiert, sondern auch konsultiert wird, damit die mit der Wahrnehmung der Vertretungs­ rechte des Staates nach aussen betrauten Staatsorgane nicht Verträge unter­ zeichnen und im Aussenverkehr mit anderen Staaten Schritte setzen, die schlussendlich vom Landtag nicht genehmigt werden können oder die den Landtag, der dann nur mehr die Wahl zwischen Ja oder Nein hat, zu unvorbereitet und zu uninformiert antreffen, um eine wohl vorbereitete und wohl bedachte Entscheidung treffen zu können. Hier muss daher neben Verfassungsanwendung und Verfassungsinter­ pretation ein gewisser Pragmatismus Platz greifen, da es ansonsten weder vom Landtag noch vom Volk erwartet werden kann, dass tiefgreifenden Veränderungen im zwischenstaatlichen Zusammenleben mit unmittelba­ ren Auswirkungen auf fast alle innerstaatlichen Rechtsbereiche im blin­ den Vertrauen auf Fürst und Regierung zugestimmt wird. V. Schlussbetracbtung Zusammenfassend kann daher nochmals festgehalten werden, dass es Sache des Landesfürsten ist, den Staat unter Mitwirkung der verantwort­ lichen Regierung nach aussen zu vertreten, wobei im Innenverhältnis bei der Vorbereitung und Gestaltung der Aussenpolitik eine Übereinstim­ mung zwischen Fürst und Regierung herzustellen ist und diese beiden Staatsorgane somit ohne die ausdrückliche oder stillschweigende Zu­ stimmung des jeweils anderen Organs auf diesem Gebiet nicht tätig wer­ den können. Nötig für die Gültigkeit von so gut wie allen Staatsverträ­ gen ist auch die Zustimmung des Landtages und in einem Fall des Art. 66bls der Verfassung des Volkes. 286
	        

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