Gerard Batliner von 1920 (Art. 18 Abs. 2 B-VG) spricht von Verordnungen "auf Grund der Gesetze", die liechtensteinische Verfassung, wie gesagt, von Durch führungsverordnungen "nur im Rahmen der Gesetze". Der Staatsge richtshof hat in vorherrschender Praxis das Verordnungsrecht ähnlich strengen Kriterien unterworfen, wie es die österreichischen Gerichte tun.21 Dann folgt Art. 92 Abs. 2: "Die gesamte Staatsverwaltung überhaupt hat sich innerhalb der Schranken der Verfassung und der übrigen Gesetze zu bewegen; auch in jenen Angelegenheiten, in welchen das Gesetz der Verwaltung ein freies Ermessen einräumt, sind die demselben durch die Gesetze gezo genen Grenzen strenge zu beobachten." Zum Vergleich hiezu Art. 18 Abs. 1 österr. B-VG: "Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden." Die Anlehnung an Osterreich ist nicht zu übersehen. Es soll keine exe kutivischen Freiräume mehr geben - wie dies nach der Konstitutionellen Verfassung von 1862 noch angenommen worden war.22 Neu ist 1921 auch die Einführung des gerichtlichen Schutzes für Ver waltungsakte. Für den straf- und zivilrechtlichen Bereich war der gerichtliche Schutz schon seit 1862 selbstverständlich, nicht aber für Akte der Verwaltung, welche seit 1921 (im Lichte der Auslegung des Staatsgerichtshofes) in jedem Fall einer von der Verwaltung unabhängi gen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle durch die Verwaltungsbe- schwerde-Instanz oder den Staatsgerichtshof unterliegen.23 Damit ist der Stufenbau der Rechtsordnung bis in die staatlichen individuell-konkre ten Akte nicht nur Buchstabe, sondern effektiv durch unabhängige 21 Schurti, in diesem Band, S. 245ff., sowie Verordnungsrecht, S. 305ff.; Wilioweit, Verfas sungsinterpretation, S. 205f.; Batliner, Rechtsordnung, S. 123f. n Vg]. auch die Regelung von Art. 90 Abs. 3 der Verfassung: "Der Regierungschef hat die Beschlüsse der Kollegialregierung in Vollzug zu setzen. Nur in dem Falle, als er ver meint, dass ein Beschluss gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen Verstösse,
kann er mit der Vollziehung desselben innehalten, jedoch hat er hievon ohne jeden Verzug die Anzeige an die Verwaltungsbeschwerde-Instanz zu erstatten, welche, unbeschadet des Beschwerderechtes einer Partei, über den Vollzug entscheidet." 23 Karlheinz Ritter, Verwaltungsgerichtsbarkeit; Batliner, Rechtsordnung, S. 102f., 125f. 28