Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Peter Wolff mulierung dem zweiten Absatz von Art. 8 der Verfassung 1921 ent­ spricht, fehlt im ersten Absatz der Beisatz "unbeschadet der erforder­ lichen Mitwirkung der verantwortlichen Regierung", sodass der Lan­ desfürst allein die auswärtigen Beziehungen gestalten und den Staat allein nach aussen vertreten konnte. Dies entsprach auch den §§ 27 und 28 der Konstitutionellen Verfassung 1862, wonach die Regierungsge­ walt allein in der Hand des Fürsten lag und wonach es dem Landesfür­ sten oblag, die Regierungsgeschäfte durch Verordnung zu normieren. Eigene Bestimmungen über die Regierung, wie sie dann im Jahre 1921 in den Art. 78ff. Aufnahme in die Verfassung gefunden haben, existierten damals nicht, und es gab gemäss diesem Verfassungsinhalt auch keine auf Grund Verfassungsvorschrift verantwort-liche Regierung, da die Regierung damals ausschliesslich vom Fürsten ernannt wurde und aus­ schliesslich die allein in seiner Hand liegende Regierungsgewalt gemäss seinen Weisungen auszuführen hatte. 3. Verfassung 1921 In der Verfassung 1921 wurde in Art. 8 Abs. 1 der bereits erwähnte Zusatz "unbeschadet der erforderlichen Mitwirkung der verantwort­ lichen Regierung" eingeschoben, wobei es heute vielleicht überraschen mag, dass dies keineswegs eine ursprüngliche Forderung des Landtages oder des Neunpunkteprogramms vom 13. Dezember 1918 oder der Schlossabmachungen vom September 1920 war. Dort standen andere Forderungen im Vordergrund, wie wir ja in den früheren Referaten bereits gehört haben. Man kann daher davon ausgehen, dass die Kräfte, die in den Jahren 1918 bis 1920 auf eine Verfassungsänderung im Sinne einer verstärkten Demokratisierung drängten, ursprünglich mit einer weitgehend unveränderten Übernahme des Inhalts von § 23 der Konsti­ tutionellen Verfassung 1862 einverstanden gewesen wären. Erst im Rah­ men der Beratungen im März 1921 der vom Landtag gebildeten Verfas­ sungskommission wurde dann der Zwischensatz "unbeschadet der erforderlichen Mitwirkung der verantwortlichen Regierung" eingescho­ ben und zwar gemäss Bericht dieser Landtagskommission aus der Besorgnis heraus, dass die Aussenvertretung in die Hände des Regie­ rungschefs und Aussenministers allein gelangen könnte. Im Bericht die­ ser Verfassungskommission heisst es dazu: "Der Zwischensatz 'unbe­ schadet der erforderlichen Mitwirkung der verantwortlichen Regierung' 278
	        

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