Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Peter Wolff - nichtständige Vertreter des Landes bzw. des Landesfürsten ihre Instruktionen direkt vom Landesfürsten erhalten; - die Regierung dem Landesfürsten gemäss Art. 86 der Verfassung durch den Regierungschef laufend Bericht über die Tätigkeit der Auslands­ vertretungen erstattet, ebenso wie dem Landtag im Rahmen des jähr­ lichen Gesamtberichtes gemäss Art. 93 der Verfassung. 6. Art. 29 Abs. 1 lit. b LVG Art. 29 Abs. 1 lit. b LVG besagt, dass die Vorschriften über das einfache Verwaltungsverfahren unter anderem auf Geschäfte der auswärtigen Ver­ waltung keine Anwendung finden. Dies bedeutet vor allem, dass es dem einzelnen versagt ist, Entscheidungen der Regierung betreffend Geschäfte der auswärtigen Verwaltung mit Rechtsmitteln im Verwal­ tungsverfahren zu bekämpfen, wie das die Verwaltungsbeschwerde- Instanz einmal ausdrücklich anlässlich eines von einem Bürger gewünschten, von der Regierung jedoch abgelehnten Abschlusses eines Vollstreckungsübereinkommens mit einem Drittstaat festgehalten hat (LES 1984 Seite 77). 7. Art. 1 des Gesetzes über die Kontrolle der Staatsverwaltung Art. 1 des Gesetzes über die Kontrolle der Staatsverwaltung, LGBl. 1969 Nr. 32, besagt, dass dem Landtag das Recht der Kontrolle über die gesamte Staatsverwaltung zusteht, wobei diese Kontrolle gemäss Art. 2 die gesamte Amtsführung der Regierung sowie aller anderen Behörden, Amter, Dienststellen und Kommissionen der Staatsverwaltung umfasst. Unter diese Kontrollbefugnis fällt daher zweifellos auch die Regelung der auswärtigen Angelegenheiten durch die Regierung und ihre Amts­ stellen sowie die im Ausland eingesetzten Missionen, und es steht dem Landtag daher frei, entweder selbst oder durch die Geschäftsprüfungs­ kommission oder sogar durch eigens eingesetzte Untersuchungskom­ missionen auch die Wahrnehmung der Vertretung nach aussen jederzeit und umfassend zu kontrollieren. Allerdings wird es sich dabei im wesentlichen um eine im nachhinein durchzuführende Kontrolle und wohl weniger um eine Kontrolle politischer Absichten und Planungen betreffend die zukünftige Aussenpolitik handeln. 276
	        

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