Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Die Vertretung des Staates nach aussen gierung in Gemässheit der Bestimmungen der Verfassung und der übrigen Gesetze besorgt. Nachdem auch die Besorgung der sogenann­ ten auswärtigen Angelegenheiten zum Gesamtbereich der Landesver­ waltung im Sinne dieses Verfassungsartikels zählt, gibt es im Rahmen der Geschäftsverteilung der Regierung auch ein Ressort Äusseres, welches gemäss der Verordnung über den Ressortplan der Regierung, LGB1. 1993 Nr. 106, die sich wiederum auf Art. 91 der Verfassung stützt, folgende Bereiche umfasst: - Wahrung der Unabhängigkeit und Sicherheit des Landes und Ordnung seiner völkerrechtlichen Beziehungen; - Bilaterale Zusammenarbeit; - Diplomatische und konsularische Beziehungen; - Europäische Zusammenarbeit; - Internationale Zusammenarbeit; - Grenzüberschreitende (regionale) Zusammenarbeit; - Staatsverträge und internationale Übereinkommen; - Entwicklungszusammen'arbeit; - Internationale humanitäre Hilfe; - Menschenrechtspolitik. Es versteht sich von selbst, dass durch eine solche Aufzählung im 1 Rahmen eines Ressortplans keine eigenen Kompetenzen begründet werden können, sondern dass die dort angeführten Tätigkeitsbereiche jeweils' nur in dem Masse und in dem Umfang von der Regierung wahrgenommen werden können, als ihr entsprechende Kompetenzen anderweitig zugeordnet wurden. d) Gemäss Art. 85 LV besorgt der Regierungschef die Gegenzeichnung der vom Fürsten ausgehenden Erlässe und Verordnungen, was natür­ lich auch für Erlässe und Verordnungen in auswärtigen Angelegen­ heiten gilt. 3. Zollvertrag Gemäss Art. 8 des Zollvertrages, LGBl. 1923 Nr. 24, verpflichtete sich Liechtenstein einerseits, mit keinem Drittstaat selbständig Handels- oder Zollverträge abzuschliessen, und ermächtigte Liechtenstein andererseits die Schweizerische Eidgenossenschaft, Handels- und Zollverträge mit Drittstaaten auch mit Wirksamkeit für Liechtenstein abzuschliessen. 273
	        

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