Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Das Verordnungsrecht der Regierung - Finanzbeschlüsse "wenn sie durch einen Rechtssatz prinzipiell und dem Umfang nach vorgeschrieben oder zur Erfüllung der gesetzlich geordneten Verwal­ tungsaufgaben unbedingt erforderlich sind. Gebunden ist eine Aus­ gabe ferner, wenn anzunehmen ist, die Stimmberechtigten hätten mit einem vorausgehenden Grunderlass auch die aus ihm folgenden Auf­ wendungen gebilligt, falls ein entsprechendes Bedürfnis voraussehbar war oder falls gleichgültig ist, welche Sachmittel zur Erfüllung der vom Gemeinwesen mit dem Grunderlass übernommenen Aufgaben gewählt werden. Es kann aber selbst dann, wenn das 'Ob' weitgehend durch den Grunderlass präjudiziert ist, das 'Wie' wichtig genug sein, um die Mitsprache des Volkes zu rechtfertigen. Immer dann, wenn der entscheidenden Behörde in bezug auf den Umfang der Ausgabe, den Zeitpunkt ihrer Vornahme oder andere Modalitäten eine verhältnis­ mässig grosse Handlungsfreiheit zusteht, ist eine neue Ausgabe anzu­ nehmen."121 "Neue" und "gebundene" Ausgaben stehen nach bundesgerichtlicher Auffassung in einem komplementären Verhältnis: Die eine schliesst die andere aus, und alle Ausgaben sind der einen oder der anderen Kategorie zuzuordnen.122, Am ausschlaggebenden Kriterium des Entscheidungsspielraumes123 mangelt es nicht schon dann, wenn die Ausgabe eine Folge der rechtli­ chen Normierung ist, aber auch nicht erst dann, wenn die Ausgabe in der grundlegenden Norm betragsmässig festgelegt ist. Massgebend ist viel­ mehr, ob der Ausgabenentscheid schon so weit präjudiziert ist, dass eine Volksabstimmung eine sinnlose Wiederholung eines bereits gefällten (direkten oder indirekten Volks-) Entscheides bedeutet und einzig des­ sen Vollzug behindern würde. Zweimalige Abstimmungen über dieselbe Frage sind zu vermeiden.124 Sinnvoll ist eine Volksabstimmung, wenn nicht nur Details, sondern im Lichte der staatspolitischen Funktionen des Ausgabenreferendums wesentliche Fragen offen sind. 121 BGE 115 Ia 142. Vgl. zur Kasuistik des schweizerischen Bundesgerichtes: Imboden/ Rhinow II, Nr. 153 B (S. 1112ff.); Rhinow/Krähenmann, Nr. 153 B II (S. 491 f.); Saladin, Subventionen, S. 154ff. 122 BGE 99 Ia 195, statt vieler. ,2J Vgl. Rhinow/Krähenmann, Nr. 153 B I a (S. 490); Saladin, Subventionen, S. 157; BGE 112 Ia 231: "Neue und gebundene Ausgaben unterscheiden sich nach der Bestimmtheit ihrer demokratischen Grundlagen." 124 Koller, Budget und Nonn, S. 101. 263
	        

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