Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Das Verordnungsrecht der Regierung - Finanzbeschlüsse nition von "Ausgabe" und "Anlage" auf die schweizerische Lehre und Rechtsprechung, was aufgrund der verwandten verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Lage zweckmässig erscheint. Die schweizerische Lehre und Rechtsprechung"3 kann wie folgt zusammengefasst werden: Eine 
Ausgabe - vermindert das Finanzvermögen (z.B. die flüssigen Mittel); ' - bindet dauernd einen Vermögenswert an einen öffentlichen Zweck . (z.B. Schulhausbau), bzw. schafft Verwaltungsvermögen; - schafft keinen kaufmännisch verwertbaren Gegenwert (Nichtreali- sierbarkeit)."4 Eine 
Anlage (des Finanzvermögens) -dient nicht der öffentlichen Aufgabenerfüllung (z.B. Transfer von Mitteln ab Postcheckamt auf Bankkonto); - ist eine Vermögensumschichtung mit entsprechendem Gegenwert.115 Das Finanzvermögen besitzt Tauschwert, das Verwaltungsvermögen dagegen Nutzungswert. Das Institut des Finanzreferendums knüpft an die Überlegung an, dass nur Aufwendungen des Gemeinwesens, die geeignet sind, die steu­ erliche Belastung zu.beeinflussen,116 der Abstimmung unterliegen sollen. Von diesem Gedanken und der Unterteilung staatlicher Vermögenswerte in Finanz- und Verwaltungsvermögen ausgehend, gelten nur. diejenigen Aufwendungen als Ausgaben, die nicht der Vermögensanlage dienen und denen somit die Realisierbarkeit abgeht.117 c) Gebundene und neue Ausgabe Im Finanzhaushaltsgesetz118 wurde auf Gesetzesstufe festgelegt, was 'unter gebundenen bzw. neuen Ausgaben zu verstehen ist. Dessen neuer Art. 2bis lautet wie folgt: Imboden/Rhinow II, Nr. 
Ib2 (S. 1106ff.); Rhinow/Krahenmann, Nr. 152 (S. 488ff.). BGE 112 Ia 226f. BGE 112 Ia 226f. BGE 99 Ia 201. BGE 112 Ia226f. Gesetz vom 26.3.1992 betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Finanzhaus­ halt des Staates (Finanzhaushaltsgesetz), LGBl. 1992/44. 261
	        

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