Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Das Verordnungsrecht der Regierung - Finanzbeschlüsse Laband enthalt der Voranschlag (nicht mit dem Finanzgesetz zu ver­ wechseln oder gleichzusetzen) "nur Zahlen von höchst verschiedenarti­ ger Bedeutung . .."1Q5. Es fehlen ihm Rechtsvorschriften. Diese Lehre wird in der Schweiz bis in die neueste Zeit fast einhellig vertreten.106 Auch muss davon ausgegangen werden, dass die liechtensteinische Regierung sich dieser Ansicht anschliesst. Sie spricht davon, dass der Voranschlag der "ziffernmässige Ausdruck der für das kommende Jahr in Aussicht genommenen staatlichen Tätigkeit" sei.107 Wie dem auch immer sei, es bestehen grundsätzlich keinerlei Zweifel, dass die Verfassung und das Legalitätsprinzip im Sinne des Vorbehaltes des Gesetzes nicht ausgehebelt werden können. Zudem darf das Refe­ rendumsrecht des Volkes nicht ausgehöhlt werden.108 3. Finanzreferendum a) Verfassungsbestimmung Gemäss Art. 62 lit. d der Verfassung ist der Landtag für die Fassung von Finanzbeschlüssen zuständig. Art. 66 der. Verfassung regelt das Finanz­ referendum109. Jeder vom Landtag nicht als dringlich erklärte Finaiizbe- schluss, sofern er eine einmalige neue Ausgabe von 50 000 Franken oder eine jährliche Neuausgabe von 20 000 Franken verursacht, unterliegt der Volksabstimmung, wenn der Landtag eine solche beschliesst oder wenn innerhalb von 30 Tagen nach amtlicher Verlautbarung des Landtagsbe­ schlusses wenigstens eintausend wahlberechtigte Landesbürger oder wenigstens drei Gemeinden ein darauf gerichtetes Begehren stellen. In dieser Bestimmung scheint wiederum das Demokratieprinzip auf. Der politische Wille eines Staates kommt hauptsächlich in den Gesetzen zum Ausdruck. Die Verwirklichung der meisten Gesetze ruft jedoch Laband IV, S. 537. 136 Hangartner I, S. 208ff.; Koller, Haushalt, S. 427, 435ff. 1:7 Bericht und Antrag der Fürstlichen Regierung an den Hohen Landtag vom 10.3.1981 über die Anwendung der Budgetierungsgrundsätze bei Ausarbeitung des Landesvoran­ schlags und die Handhabung des Instrumentariums der Verpflichtungskredite, S. 3. Vgl. Art. 3ff. des Gesetzes vom 13.11.1974 über den Finanzhaushalt des Staates (Finanz- haushaltsgesetz), LGBI. 1974/72. 13 Vgl. oben, S. 247f. 139 Vgl. Batliner Martin, S. 186ff. 259
	        

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