Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Andreas Schurti III Verordnungsrecht der Regierung 1. Illustrationsfall: Einführung der Fünf-Tage-Schulwoche Die Probleme im Zusammenhang mit dem Verordnungsrecht der Regie­ rung lassen sich anhand eines konkreten Falles, nämlich der Einführung der Fünf-Tage-Schulwoche, einfach illustrieren. Die Regierung hatte schon in den achtziger Jahren ihre Absicht kundgetan, die Fünf-Tage- Schulwoche einzuführen. Am 28. November 1989 wurde im Landtag eine Interpellation eingebracht. In ihrer Interpellationsbeantwortung59 vertrat die Regierung die Ansicht, dass sie und nicht der Gesetzgeber zuständig sei. Sie leitete ihre Kompetenz aus Delegationsnormen im Schulgesetz ab. Allgemein habe der Gesetzgeber in diesem Gesetz auf Flexibilität geachtet. Flexible Lösungen seien notwendig. Solche seien nur gewährleistet, wenn nicht das schwerfällige Gesetzgebungsverfahren eingehalten werden müsse. Aus welchen Gründen auch immer, es wurde ersichtlich, dass die Regierung zum damaligen Zeitpunkt die Angelegen­ heit nicht öffentlich debattieren wollte. Um irgendwelchen Aktionen der Regierung zuvorzukommen, began­ nen einige Bürger, Unterschriften für eine Gesetzesinitiative zur Beibe­ haltung der Sechs-Tage-Schulwoche zu sammeln. Die Regierung war jedoch schneller und liess am 7. Juni 1991 fünf Verordnungen zur Ein­ führung der Fünf-Tage-Schulwoche in allen Landesschulen im Landes­ gesetzblatt publizieren.60 Am 14. Juni 1991 wurden 1540 Unterschriften für eine Gesetzesinitiative zur Beibehaltung der Sechs-Tage-Schulwoche bei der Regierungskanzlei eingereicht. Es versuchte also einerseits die Regierung, Tatsachen zu schaffen, und zwar auf dem Verordnungswege. 59 Interpellationsbeantwortung der Regierung vom 26.2.1990 an den Landtag des Fürsten­ tums Liechtenstein betreffend Interpellation vom 28.11.1989 der Abgeordneten Georg Schierschcr, Josef Büchel, Emma Eigenmann, Dr. Ernst Walch, Günther Wohlwend und Josef Biedermann betreffend der Einführung des unterrichtsfreien Samstags an den Schu­ len des Landes. 60 Verordnung vom 16.4.1991 betreffend die Abänderung der Verordnung über Führung und Organisation der Kindergärten, LGB1. 1991/30; Verordnung vom 16.4.1991 betref­ fend die Abänderung der Verordnung über Aufbau und Organisation der Primarschulen, LGB1. 1991/31; Verordnung vom 16.4.1991 betreffend die Abänderung der Verordnung über Aufbau und Organisation der Oberschule, LGB1. 1991/32; Verordnung vom 16.4.1991 betreffend die Abänderung der Verordnung über Aufbau und Organisation der Realschulen, LGBl. 1991/33; Verordnung vom 16.4.1991 betreffend die Abänderung der Verordnung über Aufbau und Organisation des Liechtensteinischen Gymnasiums, LGBl. 1991/34. Entsprechende amtliche Kundmachungen waren am 7.6.1991 in den Landeszeitungen enthalten. 250
	        

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