Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Andreas Schurti Landtages (Art. 48 Abs. 2 LV) oder der Gemeinde- und Bürgerversamm­ lung (Art. 28 Abs. 1 GemG), die Abstimmung über die Auflösung des Landtages (Art. 48 Abs. 3 LV), das Verwaltungsreferendum auf Landes- (Finanzreferendum; Art. 66 Abs. 1 LV) und Gemeindeebene (Art. 29 Abs. 3 GemG) sowie das Initiativ- (Art. 64 LV) und Referendumsrecht bezüglich der Verfassung- und Gesetzgebung (Art. 66 LV) und den Staatsverträgen (Art. 66 bis LV).51 Auf das Finanzreferendum wird unten52 eigens eingegangen. Es geht nun darum, Schlüsse aus der Art und Weise, wie die Demo­ kratie in Liechtenstein ausgestaltet ist, zu ziehen. Referendums- und Initiativrecht lassen klar erkennen, dass es grundsätzlich ein notwendiges Erfordernis ist, die Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen und Beschlüsse betreffend Kredite und Staatsverträge einer wenn auch nur stillschweigenden Genehmigung durch das Volk zu unterwerfen. Das Dringlichkeitsrecht darf beispielsweise keinesfalls dazu missbraucht werden, die Volksrechte zu schmälern.53 Da auch der Landtag nur beim Erlass von Gesetzen, nicht aber beim Erlass von Verordnungen mitwirken kann, wird es offensichtlich, dass das Verordnungsrecht der Regierung eher einschränkend zu interpretie­ ren ist. Landtag und Volk würden ansonsten ihrer verfassungsmässigen Mitbestimmungsmöglichkeiten beraubt. Das in der Verfassung festge­ legte Demokratieprinzip würde untergraben.54 3. Stufenbau der Rechtsordnung Der Stufenbau der Rechtsordnung zeichnet sich durch verschiedene Normebenen aus. Diese stehen zueinander in einem Verhältnis der Über- und Unterordnung. Die übergeordneten Normen gehen den untergeord­ neten vor. Sie besitzen diesen gegenüber derogierende Kraft.55 Eine Norm jeder beliebigen Stufe darf nur durch eine solche höherer oder gleicher Stufe aufgehoben, abgeändert oder ergänzt werden.56 In der par­ 51 Vg]. Batliner Martin, Volksrechte, S. 125ff. umfassend. 5: S. 259ff. unien. 53 Vgl. Batliner Martin, Volksrechte, S. 188; Rhinow, Demokratie, S. 201, 220f.; Schurti, Verordnungsrccht, S. 153f. 54 Schurti, Verordnungsrecht, S. 200. Nur am Rande sei bemerkt, dass auch der Landesfürst sein Sanktionsrecht nicht ausüben könnte. 55 Kelsen, Reine Rechtslchre, S. 228; Aubert, hierarchie, S. 196 (N. 7). Aubert, hierarchie, S. 199 (N. 11). 248
	        

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