Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Das Verordnungsrecht der Regierung - Finanzbeschlüsse erlassen, grundsätzlich vom Fürsten auf die Regierung übergegangen ist. Dem Umstand, dass in Art. 10 Satz 1 der Verfassung der Landesfürst als Inhaber des Verordnungsrechtes genannt wird, ist nur noch traditionelle und formale Bedeutung zuzumessen.41 So ist auch die Staatspraxis. Regierungsverordnungen werden allein von der Regierung erlassen und allein vom Regierungschef unterzeichnet. d) Parlamentsverordnungen Zu Beginn wurden zwei Definitionen der Verordnung gegeben.42 Gemäss der ersten sind Verordnungen die rechtssetzenden Erlasse, die ausserhalb des Verfahrens der Verfassunggebung oder des Verfahrens der formellen Gesetzgebung von einer Instanz einseitig erlassen werden. Wenn man davon ausgeht, dass heute die Möglichkeit der Stimmberech­ tigten, das Referendum zu. ergreifen, ein konstitutives Element der Gesetzgebung ist, dann wären alle Parlamentsbeschlüsse, gegen die es keine Möglichkeit gab, das Referendum zu ergreifen, als Verordnungen zu betrachten, und zwar unabhängig davon, ob allenfalls Fürst und/oder Regierung mitwirkten. Dies würde besonders für dringlich erklärte Gesetze zutreffen. Auf solche und ähnliche Probleme wird hier nicht eingegangen.43 II. Gemeinsame Grundlagen des Verordnungs­ und Finanzrechtes Referenzpunkte zur Bestimmung des Rechtes der Regierung, Verord­ nungen zu erlassen, sind regelmässig das Legalitätsprinzip, die Lehre vom Stufenbau der Rechtsordnung, das Demokratieprinzip, das Rechts­ staatsprinzip, insbesondere auch die Gewaltenteilungslehre. Sie sind aber auch im Zusammenhang mit den Finanzbeschlüssen von grösster Bedeu­ tung. Aus dem Bestehen oder Nichtbestehen und aus der Ausgestaltung dieser Prinzipien in der Verfassung sind Schlüsse zu ziehen. 11 Vgl. Marxer, Organisation, S. 13f^ Papperrnann, Regierung, S. 75ff^ dens., Verordnungs­ recht, S. 363ff., mit Hinweisen. " Vgl. oben, S. 235f. ° Vgl. Schurti, Verordnungsrecht, S. 75. 245
	        

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