Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Andreas Schurti Während also bezüglich der Gesetze und gewisser Finanzbeschlüsse (neuerdings auch bezüglich der Staatsverträge [Art. 66bis LV])26 die Zustimmung sowohl des Landtages, des Fürsten, des Regierungschefs und im Regelfall auch des Wahlvolkes notwendig ist (letzteres kann auch stillschweigend zustimmen, indem es das Referendum nicht ergreift), trifft dies für Verordnungen der Regierung nicht zu. Die Mitwirkung von Landtag, Fürst und Volk ist nicht erforderlich. Nur die Regierung ist zuständig. Daraus ergibt sich das Erfordernis, die Verordnungen der Regierung und die Finanzbeschlüsse von den wichtigsten Staatsakten wenigstens rudimentär abzugrenzen bzw. die Verordnungen der Regie­ rung zu definieren, soweit es an dieser Stelle überhaupt schon möglich ist. Neben Art. 64, 65 und 66 sind die Art. 10 und 92 der Verfassung von grosser Bedeutung. Art. 92 Abs. 2 bestimmt (wie Art. 78 LV), dass sich die gesamte Landesverwaltung innerhalb der Schranken der Verfassung und der übrigen Gesetze zu bewegen hat. Darin wird allgemein die Ver­ ankerung des Legalitätsprinzips in der liechtensteinischen Verfassung gesehen. Art. 10 ist zusammen mit Art. 92 Abs. 1 der Verfassung insbe­ sondere für die Bestimmung des Verordnungsrechtes der Regierung und des Fürsten von Bedeutung. Auf diese Bestimmungen wird unten näher eingegangen.27 4. Abgrenzungen a) Generell-abstrakte Gesetze und Verordnungen einerseits und indviduell-konkrete Einzelakte (Verfügungen, Entscheidungen, Verwaltungsbote) andererseits Gesetz und Verordnung enthalten generell-abstrakte Regelungen, näm­ lich Rechtssätze28. Demgegenüber enthalten Verfügungen, Verwaltungs­ akte oder Gerichtsentscheidungen individuell-konkrete Anordnungen. Ein Referendum ist gegen individuell-konkrete Anordnungen grund­ sätzlich nicht möglich. 26 Vg]. Batliner Martin, Volksrechie, S. 183ff. 27 Vgl. unten, S. 246f. bezüglich Art. 92 Abs. 2 (und 78) LV und S. 244f. bezüglich der Art. 10 und 92 Abs. 1 LV. 28 Batliner Martin, Volksrechte, S. 179; Schurti, Verordnungsrecht, S. 152ff., 200f. Vgl. oben, S. 235f. 240
	        

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