Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Gerard Batliner liehst starke Gegengewichte in die Staatsordnung eingebaut haben ("checks and balances"), darunter institutionelle Vorkehren zu Sicherung der Vorherrschaft der Verfassung. Zu diesem Rechtskreis, der heute zunehmend Staaten miteinschliesst, gehört Liechtenstein. Es sind die voll ausgebildeten Verfassungsstaaten, in denen die Verfassung ihre oberste Geltung selbst durch ein von der politischen Gewalt unabhängiges Gericht absichert, schützt und durchsetzt.10 a) Die verfassungsgerichtliche Normenkontrolle 1803 hat der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten ein aufsehen­ erregendes Urteil gefällt (Marbury v. Madison) und ein Gesetz des Kon­ gresses als verfassungswidrig und nicht anwendbar erklärt. In der Begründung von Chief Justice John Marshall heisst es in berühmt gewordener Form (Uebersetzung vom Verfasser):11 "Die Verfassung ist entweder ein höheres oberstes Gesetz, auf gewöhnlichem Wege nicht abzuändern, oder sie steht auf der Ebene gewöhnlicher Gesetze und ist, wie andere Akte, änderbar, wenn dies dem Gesetzgeber gefällt. Wenn das erstere richtig ist, dann ist ein verfassungswidriger Geset­ zesakt nicht Gesetz; wenn das letztere richtig ist, dann sind geschrie­ bene Verfassungen absurde Versuche des Volkes, die Macht zu beschränken, die nach ihrer eigenen Natur unbegrenzbar ist. Gewiss, alle jene, die geschriebene Verfassungen geschaffen haben, betrachten sie als grundlegendes und oberstes Gesetz der Nation, und die konsequente Lehre eines jeden solchen Staatstyps muss sein, dass ein der Verfassung widersprechendes Gesetz ungültig ist. Diese Auffassung ist wesentlich für eine geschriebene Verfassung .. Die "written Constitution" 
umgab nicht bloss die 
Aura der 
Heiligkeit. Das "government by Constitution and not by 
men" war auch effektiv gerichtlich geschützt. Von den USA hat Österreich 1920, kurz nach der Tschechoslowakei, solche gerichtlich-institutionelle Absicherung der Verfassung übernom­ 13 Vgl. u.a. Wahl, S. 33. 11 Zitiert bei Siern I, S. 81; Stourzh, S. 37ff., bes. S. 66ff.; Haller, S. 121 ff.; Tribe, S. 23ff. 24
	        

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