Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht nen aus der Verfassung und ihrem Wortlaut rational begründet be­ stimmte Prinzipien direkt abgeleitet werden. Es gibt aber nicht verbor­ gene Kompetenzen oder ausser- und vorkonstitutionelle Bestimmungen oder verfassungsrechtliches Gewohnheitsrecht. Dietmar Willoweit, für den auch der Vertragsgedanke der Verfassung wichtig ist, kommt zum selben Ergebnis. Was nicht im Vertrag steht, gilt nicht. Es gibt auch keine Kompetenzvermutung zu Gunsten eines Organs.9 3. Die Wirksamkeit der Verfassung und ihr Schutz Wie wird die Herrschaft der Verfassung gesichert, soll sie nicht ein blos­ ser Appell bleiben? In Staaten mit ungebrochenem Vertrauen in die poli­ tische Macht wird dem einfachen Gesetzgeber vertraut, dass er seine Macht nicht missbraucht und nicht in die Rechte und Freiheiten der Bürger eingreift. So kann in der Schweiz, einem Staat mit alter demokra- tisch-politischer-freiheitlicherTradition und Kultur (seit 1291), das Bun­ desgericht die einfachen Bundesgesetze nicht auf deren Verfassungsmäs­ sigkeit überprüfen (Art. 113 Abs. 3 BV) - damit ist letztlich der politi­ sche Gesetzgeber "souverän". England, das die absolutistische Monar­ chie schon im 17. Jahrhundert verabschiedet und eine parlamentarische Regierung eingeführt und 1679 mit den Habeas-Corpus-Akten die per­ sönliche Freiheit gesichert hatte, besitzt nicht einmal eine geschriebene Verfassung. Die gefestigten freien Demokratien können es sich leisten, nichtvollendete Verfassungsstaaten zu sein. Das britische Parlament in Westminster ist der Souverän, ist die personifizierte, lebendige Verfas­ sung. Anders ist die Lage in Ländern, die mit der politischen Staatsmacht schlechte Erfahrungen gemacht haben (z.B. Deutschland) oder die eine lange absolutistische Vergangenheit haben (etwa Österreich) oder die der politischen Macht sonstwie misstrauen (etwa USA), und deshalb mög- Änderungen an dieser Ordnung bedürfen der Zustimmung des Verfassunggebers. Aus dem Verweis, gemäss welchem die (materiellen Regelungen über die) erbliche Thron­ folge, die Volljährigkeit des Landesfürsten und des Erbprinzen und vorkommendenfalls die Vormundschaft durch die Hausgesetze geordnet werden, zu schliessen, dass der Ver­ fassunggeber auch die davon zu unterscheidenden Kompetenzen zur inskünfrigen Ände­ rung dieser materiellen hausgesetzlichen Bestimmungen ausgelagert hat, wäre verfehlt. Die Ausnahmeregelungen von Art. 3 der Verfassung lassen eine derartige extensive Aus­ legung nicht zu. Steger, S. 52ff. * Willoweit, Verfassungsverständnis, S. 124f.; ders., Verfassungsinterpretation, S. 200ff. 23
	        

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