Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Hilmar Hoch Ein heikles Kundmachungsproblem stellt sich im Zusammenhang mit dem Zollvertrag und potentiell auch mit dem EWR-Vertrag: Laut Art. 2 des Einführungsgesetzes zum Zollvertrag (LGBl. 1924/11) treten die aufgrund dieses Vertragswerkes anwendbaren schweizerischen Erlasse in Liechtenstein parallel zur Schweiz in Kraft, unabhängig davon, ob sie bei uns überhaupt kundgemacht wurden. Auf eine separate liechtensteini­ sche Kundmachung wurde denn auch während Jahrzehnten verzichtet. Der Staatsgerichshof hat im Jahre 1983 entschieden, dass auch Zollver- tragsmaterie betreffende Erlasse in Liechtenstein im Wortlaut kundzu­ machen seien, sofern sie Wirkung für den einzelnen haben. Es genügte nicht mehr, lediglich auf die Kundmachung in der schweizerischen Amt­ lichen Sammlung zu verweisen.95 Im Jahr 1990 bekräftigte der Staatsge­ richtshof diese Auffassung. Damit wurde die Wirkung eines inzwischen erlassenen Kundmachungsgesetzes, welches die bisherige Praxis im wesentlichen fortschrieb, stark relativiert.96 Diese strengen Kundmachungsanforderungen verursachen in Anbe­ tracht der über 700 Erlasse, die heute in Liechtenstein gelten, beträchtli­ che praktische Probleme,97 zumal ja auch einschlägige schweizerische Revisionen in Liechtenstein umgehend kundgemacht werden sollten. Mit noch grösseren praktischen Problemen verbunden wäre die Einhal­ tung strenger Kundmachungsvorschriften im Hinblick auf das weit umfangreichere EWR-Recht.98 Für den Fall des EWR-Beitritts wurde denn auch vorgesehen, bei den aufgrund des EWR-Abkommens in Liechtenstein anwendbaren Erlassen ungeachtet der verfassungsrechtli­ chen Problematik auf eine integrale Kundmachung zu verzichten und stattdessen auf das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu ver­ weisen.99 Inzwischen ist nun aber eine erneute, umfassende Revision des Kundmachungsgesetzes in der Vernehmlassung, mit welcher den vom Staatsgerichtshof formulierten Kundmachungsanforderungen in ver­ stärktem Masse Rechnung getragen werden soll. So ist insbesondere vor­ gesehen, dass schweizerische Erlasse in Form der Schweizerischen Syste­ matischen Sammlung im vollen Wortlaut auch in den Gemeindekanz- « StGH 1981/18, LES 1983, S. 39. Ausführlich hierzu Becker, S. 85-88. 96 StGH 88/22 und 89/1, LES 1990, S. 1. Siehe Becker, S. 105-107; vgl. auch Büchel/Becker, S. 91 f. und Ritter, Gesetzgebungsverfahren, S. 76. 97 Büchel/Becker, S. 90 Anm. 18. 98 Vgl. Bruha/Büchel, S. llf. und Ritter, a.a.O. 99 Art. 67 Abs. 3 LV l.d.F. LGBl. 1992/111 sowie Art. 18a Kundmachungsgesetz i.d.F. LGBl. 1992/112. 226
	        

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