Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Verfassung- und Gesetzgebung Verwaltungsstellen, geben oft Gesetzgebungsimpulse. Aufgrund der engen Verflechtung unseres Rechts mit demjenigen der Schweiz und Österreichs ergibt sich zudem regelmässig die Notwendigkeit, entspre­ chende Gesetzesrevisionen im jeweiligen Nachbarland auch bei uns nach- zuvollziehen. Auch die Aufhebung eines verfassungswidrigen Gesetzes durch den Staatsgerichtshof kann bisweilen den Anlass zur Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage durch die Regierung geben.19 Schliesslich ist die Regierung Adressat von Gesetzgebungsaufträgen des Parlamentes und - mit den vorne gemachten Vorbehalten - auch des Fürsten. 4. Parlamentarische Initiative Die Parlamentarier haben das Recht, ausgearbeitete Gesetzes- oder Ver­ fassungsinitiativen im Landtag einzubringen (Art. 64 Abs. 1 lit. b LV i.V.m. § 30 GOLT). Diese sind von mindestens drei Landtagsabgeordne­ ten zu unterzeichnen (§ 33 Abs. 2 GOLT). Ein solches Vorgehen ist eher selten und eignet sich naheliegenderweise nur bei relativ einfachen Gesetzesvorlagen, die ohne aufwendige Vorarbeiten ausformuliert wer­ den können.40 Weit häufiger übt das Parlament sein Initiativrecht indirekt aus, indem es die Regierung ins Gesetzgebungsverfahren einschaltet. Die wichtigste Form ist die im Jahre 1969 eingeführte Motion, welche ebenfalls von mindestens drei Abgeordneten unterzeichnet sein muss (§ 33 Abs. 2 GOLT). Falls die Motion im Landtag eine Mehrheit findet (§ 33 Abs. 1 GOLT), stellt sie einen verbindlichen Auftrag an die Regierung dar, einen Gesetzesentwurf auszuarbeiten (§ 31 GOLT).41 Neben der Motion besteht auch noch die schwächere Variante des Postulates, mit dem die Regierung zur Ausarbeitung von Gesetzesvorla- * Vgl. a.a.O., S. 72. 43 Vgl. a.a.O.; Ritter demonstriert an zwei praktischen Beispielen (Erhöhung der Land- tagsmandate auf 25 im Jahre 1985 sowie Senkung'der Grundbuchgebühren im Jahre 1988) sowohl die Möglichkeiten als auch die Grenzen der parlamentarischen Initiative. Zu diesen beiden parlamentarischen initiativen wurden im übrigen jeweils Regierungs- berichte an den Landtag erstellt (Vgl. die entsprechenden Berichte vom 22J.1985 und vom 13.12.1988). Obwohl dies an sich nicht vorgeschrieben ist, ist die Erläuterung von parlamentarischen Initiativen durch Stellungnahmen bzw. Berichte der Regierung in den letzten Jahren gängige Praxis geworden. 41 Es ist im Zusammenhang mit dem fürstlichen Initiativrecht schon darauf hingewiesen worden, dass dieses nicht in der Verfassung vorgesehene Weisungsrecht des Landtages gegenüber der Regierung in der Literatur teilweise als verfassungsrechtlich problema­ tisch angesehen wird. 213
	        

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