Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht der absoluten Fürstensouveränität zu modernen Verfassungen mit der rechtlichen Einbindung der Fürsten, mit Vertretungen des Volkes und Grund- und Freiheitsrechten zu kommen? Das Stichwort dafür heisst "deutscher Konstitutionalismus". In einigen Fällen wurde auch der vor­ absolutistische Vertragsgedanke zwischen Landesherr und den Ständen oder Untertanen -r man erinnere sich beispielsweise an die Verhandlun­ gen in der Herrschaft Schellenberg in Bendern 1699 -* wieder aufge­ nommen, und es wurde mit der Verfassung ein neuer Pakt zwischen Fürst und Ständen geschlossen. Die Verfassungen der deutschen Länder einschliesslich Liechtensteins und Österreichs sind alles in allem Pro­ dukte eines nichtrevolutionären, eigenständigen oder transitorischen Typs.7 Am Ende des Ersten. Weltkrieges wurden in Deutschland und Österreich die konstitutionellen Monarchien revolutionär abgeschafft und republikanische Verfassungen (Weimarer Verfassung von 1919 und österreichisches Bundes-Verfassungsgesetz von 1920) eingeführt. Liech­ tenstein schaffte es, die Übergänge von der Landständischen Verfassung 1818 über die Konstitutionelle . Verfassung 1862 zur Verfassung 1921 ohne Revolution zu vollziehen. 2. Der liechtensteinische Verfassungsstaat Wenn wir im folgenden von Verfassung sprechen, sind die Bestimmun­ gen gemeint, welche in die Verfassungsurkunde oder in'Verfassungsän- derungsgesetze aufgenommen sind (Verfassung im formellen Sinn). Ver­ fassungen sind normative staatliche Ordnungen, auch wenn ihre Sätze häufig im Indikativ abgefasst sind. Art. 6 unserer Verfassung beispiels­ weise lautet: "Die deutsche Sprache ist die Staats- und Amtssprache." Es ist so, eine Rechtstatsache festhaltend. Es soll auch so sein. Unsere Ver­ fassung von 1921 bestimmt in An. 111 Abs. 1: "Die gegenwärtige Verfassungsurkunde ist nach ihrer Verkündigung als Landesgrundgesetz allgemein verbindlich." Das Wort "verbindlich" drückt das Normative, das Sollen aus. Weiterge­ hend oder zumindest präziser als die Verfassung von 1862, die "für alle Landesangehörigen verbindlich" (§119) war, ist die Verfassung 1921 6 Holenstein, S. 285 Anm. 1, mit Nachw. 7. Huber III, S. lff.;. ders-. Das Kaiserreich, S. 71 ff.; Böckenförde, Der deutsche Typ, S. 273ff.; auch Wahl, S. 24ff. 21
	        

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