Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Hilmar Hoch modifiziert oder gar durch eine neue Verfassung ersetzt werden. In ver­ schiedenen Staaten sind deshalb spezielle Verfahren für Verfassungsände­ rungen vorgesehen.4 In Liechtenstein hingegen erfolgen Verfassungsänderungen im glei­ chen Verfahren wie die einfache Gesetzgebung. Unterschiede zwischen Verfassung- und Gesetzgebungsverfahren bestehen nur in quantitativer Hinsicht. Bei Verfassungsänderungen ist für die Abstimmung im Land­ tag Einstimmigkeit oder eine Vi-Mehrheit in zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen erforderlich, während für einfache Gesetze das absolute Mehr genügt. Die Quoren für Volksinitiative und -referendum betragen bei Verfassungsänderungen 1500 Unterschriften bzw. vier übereinstim­ mende Gemeindeversammlungsbeschlüsse, wogegen bei Gesetzen 1000 Unterschriften oder drei Gemeindeversammlungsbeschlüsse genügen. Bei Verfassungsrevisionen macht es in Liechtenstein schliesslich keinen Unterschied, ob es sich um Teil- oder Gesamtrevisionen handelt; dies im Gegensatz etwa zur Schweiz, wo für Totalrevisionen der Verfassung ein wesentlich aufwendigeres Verfahren vorgesehen ist als für Partialrevisio­ nen.5 Vor diesem Hintergrund erscheint es im folgenden nur ausnahms­ weise sinnvoll, zwischen dem Verfahren der Verfassung- und demjenigen der Gesetzgebung zu unterscheiden. Sofern in diesem Beitrag undiffe­ renziert von der Gesetzgebung bzw. vom Gesetzgebungsverfahren die Rede ist, ist darunter auch die Verfassunggebung zu verstehen und zwar in ihrer Ausformung sowohl als Teil- wie auch als Gesamtrevision. 3. Eingrenzung des Gesetzgebungsbegriffes Es ist typisch für die liechtensteinische Mischverfassung, dass an der Gesetzgebung mehrere Verfassungsorgane beteiligt sind. Der Landtag ist nicht der alleinige Gesetzgeber. Die Verfassung spricht denn auch nur von dessen "Mitwirkung" bei der Gesetzgebung. Ohne Beteiligung des Parlaments darf zwar kein Gesetz erlassen werden, doch zur Gültigkeit eines jeden Gesetzes ist zusätzlich die Sanktion des Landesfürsten, die Gegenzeichnung des verantwortlichen Regierungschefs oder seines Stell- * So sieht etwa Art. V der Verfassung der USA hierfür ein äusserst langwieriges Verfahren unter Einbezug der Einzelsiaatenparlamente vor. 5 An. 121 BV. Siehe hierzu auch M. Batliner, S. I48f. mit Nachweisen. Vgl. zum Ganzen auch Schurti, S. 113. 206
	        

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