Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Monarchie und Demokratie als Kontroversfragen dem'Vokabular der Volkspartei entnommen ist - einen ebenbürtigen Platz einzuräumen, konzeptlos gegenüber. Dieser Versuch wurde vor dem Hintergrund des 7. November 1918 - des Schlüsselereignisses der Verfassungsreform - als Wagnis gesehen. Ein politisches Konzept fehlte. Das monarchische Verfassungsgut von 1862 konnte es nicht ersetzen. Die Verfassungsreform blieb in seinem Einflussbereich. Es wurde zum beharrlichen Begleiter des Verfassungsweges. Auch wenn der geistige Bezug zu den Verfassungsbestrebungen von 1848 verdeckt blieben, sind doch Verfassungsstränge zu entdecken, die zumindest verwandte Züge aufweisen. Auch damals ging die Initiative vom Volke aus. Es war ein Verfassungsentwurf eines .Verfassungsaus­ schusses, der die konstitutionelle Monarchie kreierte, zugleich aber auch für die Rechte des Volkes eintrat. Zum damaligen Zeitpunkt galt noch die Landständische Verfassung von 1818. Nun sollte nach den Vorstel­ lungen des Verfassungsrates das Volk zum "obersten" Gesetzgeber wer­ den. Im § 3 des Verfassungsentwurfes hiess es: "Die Regierungsform des Fürstentums ist die monarchisch konstitutionelle, u. der Landesherr konstitutioneller Fürst.0,18 Was die Verfassung von 1921 in Art.'2 zur Staatsgewalt sagt, war schon im § 34 des Verfassungsentwurfs des Ver­ fassungsausschusses von 1848 vorgezeichnet. Dieser lautete: "Die höch­ ste Gewalt in Bezug auf Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtspflege beruht... beim Fürsten und Volke vereint...". Unter dem Titel "Der Landrath als oberste gesetzgebende Behörde des Landes" ist im § 34 die Rede davon, dass die ganze Staatsverwaltung des Landes unter Aufsicht und Leitung des Landrathes als oberster gesetzgebender Behörde stehe. Der Landrath übe seinen Anteil an der Gesetzgebung im Namen und in , Vertretung aus. Wenn es auch in der Verfassung von 1921 beim Dualismus aus dem Konstitutionalismus von 1862 mit der monarchischen Staatsspitze bleibt, so ist doch nicht zu verkennen, dass die Grundlage eine andere gewor­ den ist. Art. 2 beinhaltet eine Teilung der Legitimitätsbasis und -träger. Dabei fällt vor allem die Existenz des. zweiten Faktors, nämlich des Volkes (Landtages), gegenüber dem Konstitutionalismus von 1862 (dem monarchischen Prinzip) ins Gewicht. Dies ist denn auch der augenfällig­ ste Unterschied zu 1862. Die Worte "demokratisch" und "parlamenta­ risch" sind mehr als nur Zusätze zur "konstitutionellen Erbmonarchie", Ul LLA, Schädler Akten 300/1848; vgl. auch Geiger, Geschichte, S. 109. 193
	        

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