Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Monarchie und Demokratie als Kontroversfragen verbinden, muss im Konfliktsfall scheitern. Dies haben die konservativen Kräfte in Kauf genommen, durften sie doch annehmen, dass einerseits dieses ° Formenmischsystem " funktioniert, gab es doch damals keine Verständigungsschwierigkeiten mit der Monarchie. Andererseits musste vermieden werden, dass es zur parlamentarischen Monarchie kam, in der der Landtag staatsrechtlich und politisch das Ubergewicht gewonnen hätte. Nicht zu übersehen ist aber, dass die Entwicklung in Richtung auf eine parlamentarische Regierung gegangen ist. Die Regierung wird aus dem alleinigen Zuständigkeitsbereich des Fürsten herausgenommen und dem Willen des'Volkes unterworfen. Sie wird auf eine neueLegitima- tionsgrundlage gestellt. Damit wird der Forderung nach einer "Volksre- gierung" Rechnung getragen. Die Regierung ist auch Angelegenheit des Volkes geworden. Das Ernennungs- und Abberufungsrecht des Fürsten ist gegenüber dem "Parlamentarismus" als Barriere-zu verstehen. Das Zusammenspiel der Verfassungskräfte, d.h. von Fürst und Land­ tag (Volk), bleibt wie unter dem Konstitutionalismus von 1862 heikel, wenn.es nicht zu einer Verständigung zwischen den beiden Gewalten kommt. VI. Schlussbetrachtungen 1. Verfassungslage Wenn wir abschliessend die getroffene Lösung würdigen wollen, so fällt eine Antwort nicht leicht. Wir haben uns in erster Linie auf die Regie­ rungsweise als eine der zentralen Fragen von Monarchie und Demokra­ tie beschränkt. Um eine Gesamrwürdigung vornehmen zu-können, müsste man auch andere Staatsbereiche mit in Betracht ziehen,* was wir in diesem Referat nicht getan haben. Nach all den Ausführungen zum Regierungssystem,« stellt sich die berechtigte Frage, wie man die Verfassung vom Staatstypus her einzu­ ordnen hat. Haben wir es mit einer Weiterentwicklung der konstitutio­ nellen Monarchie zu tun? Auch wenn Artikel 2 der Verfassung von "konstitutioneller Erbmonarchie'> spricht, kann keine Rede von einer Weiterentwicklung des Konstitutionalismus im liechtensteinischen Ver­ fassungssystem sein, da gerade, wie schon des öftern erwähnt, die Wesensmerkmale des Konstitutionalismus aufgegeben worden sind. 187
	        

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