Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Herbert Wille das Vertrauen des Landtages gebunden sind. Der Fürst wird bei der Bestellung wie auch bei der Abberufung der Regierung (eines Regie­ rungsmitgliedes) in eine passive Rolle (negative Richtung wie vormals der Landtag) gedrängt."1 
Er kann nur auf Vorschlag oder Antrag (auf Amtsenthebung) des Landtages handeln. Dies unterstreicht die parla­ mentarische Idee, die dieser Verfassungskonstruktion zugrundeliegt. Die Ernennung und Abberufung als Staatsakte des Fürsten sind dagegen Instrumente, die als Barrieren gegen die Demokratisierung und Parla­ mentarisierung errichtet wurden. Wie sich die Verfassungspolitik in zwei Lager spaltete, nämlich in die beharrenden und die progressiven Kräfte, so spaltet sich in gewissem Sinne auch die Verfassungsbestimmung von Artikel 2. Die Konservati­ ven vertreten das "gute Alte", die konstitutionelle Monarchie, die Refor­ mer das Neue, die Demokratie und den Parlamentarismus. Der Verfas­ sunggeber hat versucht, das demokratische/parlamentarische und das konstitutionelle/monarchische Strukturprinzip, obwohl sie einander widersprechen, in der Verfassung zu vereinigen. Darin liegt die "institu­ tionelle Problematik",112 die daran gemahnt, nicht durch die einseitige Vorrangstellung eines der beiden Elemente das Nebeneinander zu verun­ möglichen, was zur Auflösung der dualen Staatsordnung führen müsste. Es konnte und kann aber nicht verborgen bleiben, dass das Nebenein­ ander der beiden Gewalten zu einem toten Punkt führen kann, der sich mit verfassungsmässigen Mitteln nicht überwinden lässt. Die Bestellungsprozedur der Regierung ist ein Abbild dieses Systems, das konstitutionelle und parlamentarische Elemente vermengt, die einan­ der beschränken. Wenn der Fürst aus eigenem Antrieb ein Regierungs­ mitglied entlassen bzw. es nach seinem Belieben von seinem Amte abbe­ rufen könnte, würde man zur Regierungsform des Konstitutionalismus zurückkehren bzw. die parlamentarische Verantwortlichkeit ausschalten. Demgegenüber herrscht ein stückweit auch das konstitutionelle System, indem die Ernennung und Abberufung ein eigenberechtigtes Handeln des Fürsten beinhalten. Er kann ein vom Landtag vorgeschlagenes Regie­ rungsmitglied ablehnen. Dieser Versuch, parlamentarische mit konstitutionellen Elementen im Verfassungs- und Regierungssystem zu einem "Formenmischsystem" zu 111 Vgl. Schelcher, S. 261. 112 Haungs, S. 344; Lippert, S. 404. 186
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.