Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

I. Der Verfassungsstaat von 19211 1. Kleine allgemeine Verfassungsgeschichte Immer schon waren staatliche Gemeinwesen irgendwie rechtlich geord­ net und verfasst. Anderswie hätte Anarchie geherrscht.2 Doch im Zeital­ ter der Aufklärung wurde der Gedanke, das Wesen des Staates bewusst in einer Urkunde zu verfassen, zu einer heiligen und unwiderstehlichen Idee (Immanuel Kant).3 Ziel war es, dem Staat eine rechtlich verbind­ liche, einende, schriftliche "Grundordnung" zu geben. Sie sollte die wesentlichen Bestimmungen über die Staatsgewalt, ihre Aufteilung auf verschiedene Organe und deren Bestellung und Kompetenzen enthalten. Man nannte sie Constitution (englisch, französisch), Verfassung (deutsch). Diese Constitution regelten die Organisation der Staatsge­ walt, während das Verhältnis von Individuen oder Bürgern und Staat in Bills of rights, Declarations des droits de l'homme et du citoyen, in Grundrechtskatalogen geordnet wurde. Heute bilden die Grundregeln über die Staatsorganisation und die Grundrechte normalerweise die bei­ den Hauptteile einer einzigen Staatsverfassung. Aber noch das öster­ reichische Bundes-Verfassungsgesetz von 1920 regelt nur den organisa­ torischen Teil der Verfassung und übernimmt (gemäss Art. 149) die alten Grundrechte von 1862 und 1867.* Polen hat sich 1992 eine sog. "Kleine Verfassung" ohne Grundrechtsteil gegeben.5 Auf völkerrechtlicher 1 Wo in dieser Arbeit von der Verfassung 1921 gehandelt wird, ist darunter die Verfassung vom 5.10.1921, LGB1. 1921/15, einschliesslich aller seither erfolgten Änderungen in dem Ende September 1994 geltenden Wortlaut zu verstehen. Wird auf Artikel ohne weitere Angaben verwiesen (z.B. Art. 79), ist jeweils die betreffende Bestimmung der Verfassung in der heute gültigen Fassung gemeint. - Der Vorlesungsstil ist betbehalten. 2 Jellinek, S. 505; Stem 1, S. 61 ff. 3 Bei Kägi, S. 10. 4 (Österreichisches) Bundes-Verfassungsgesetz vom 1.10.1920 (B-VG). 5 The ConstitutionaL Act on the mutual relations between ihe legislative and executive institutions of the Republic of Poland and local self-government (vom 17.10.1992). 19
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.